Geschäftsgeheimnisse ausgeplaudert - Sonderkündigungsschutz rettet Betriebsrat den Job
Betriebsratsmitglieder genießen Sonderkündigungsschutz. Dies bedeutet, dass ihnen - von Ausnahmen wegen Betriebs -oder Betriebsteilschließungen einmal abgesehen – nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Messlatte liegt hier in der Regel sehr hoch.
Der Fall aus der Praxis
Ein Betriebsratsmitglied war auch Mitglied des beim Arbeitgeber gebildeten Aufsichtsrats. Dort wurde die Übernahme eines börsennotierten Unternehmens erörtert und beraten. Die Aufsichtsratsmitglieder wurden darüber belehrt, dass es sich diesbezüglich bis zur offiziellen Veröffentlichung um Insiderinformationen handele. Trotzdem informierte das Betriebsratsmitglied den Betriebsrat über den geplanten Kauf, ohne allerdings Namen zu nennen. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, veranlasste er die Abberufung des Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat und beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Als der Betriebsrat die Zustimmung verweigerte, ging der Fall vor Gericht.
Das sagt der Richter
Der Arbeitgeber erlitt eine Niederlage. Zwar habe der Beschäftigte gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung als Aufsichtsrat und gleichzeitig gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang aber eben auch die besondere Konfliktlage, die aufgrund der gleichzeitigen Ausübung des Aufsichtsratsmandats und des Betriebsratsamtes bestanden habe. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, weil kein Risiko weiterer Pflichtverletzungen bestehe. Das Betriebsratsmitglied sei aus dem Aufsichtsrat entfernt worden, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei (BAG, Beschluss vom 23.10.2008, Az.: 2 ABR 59/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Bei der Sanktionierung von Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds muss nach der Art des Pflichtverstoßes differenziert werden.
- Verletzt das Betriebsratsmitglied ausschließlich eine Amtspflicht, z. B. die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, kommt nur ein Verfahren auf Ausschluss aus dem Betriebsrat in Betracht. Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Betriebsrat zur Verschwiegenheit verpflichten
- Verletzt das Betriebsratsmitglied arbeitsvertragliche Pflichten, ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unter den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Arbeitnehmern zulässig.
- Verletzt eine Handlung gleichzeitig Amtspflichten und vertragliche Pflichten bzw. ist die Pflichtverletzung nur eingetreten, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes in Betracht. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat ist daneben möglich.
Expertenrat
Prüfen Sie bei gleichzeitiger Amts- und Vertragsverletzung eines Betriebsratsmitgliedes immer, ob durch die Entfernung aus dem Betriebsrat noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Können Sie dies bejahen und ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, ist die Kündigung zulässig.
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