Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist möglich
Es gibt gute Gründe, warum sich mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen dazu entschließen, einen gemeinsamen Betrieb zu unterhalten. Das Hauptargument in diesem Zusammenhang ist die Kostenersparnis, die durch Synergieeffekte erreicht werden kann. Auch arbeitsrechtlich ist der gemeinsame Betrieb anerkannt. Wegen der weitreichenden Konsequenzen wird dies aber häufig geleugnet.
Der Fall aus der Praxis
4 rechtlich selbstständige Unternehmen tauschten regelmäßig Betriebsmittel und Personal aus. Die Firmenfahrzeuge und die Arbeitskleidung wiesen durch ein gemeinsames Logo ein einheitliches Erscheinungsbild auf. Die Unternehmen hatten außerdem denselben (Mit-) Geschäftsführer. Die Mitarbeiter der Unternehmen wählten einen gemeinsamen Betriebsrat. In der Folge kam es deshalb zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. Dem Betriebsrat wurde die Streiterei zu bunt. Deshalb zog er vor Gericht, um die Frage zu klären, ob er als Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs berechtigt ist, die Interessen aller Mitarbeiter zu vertreten.
Das sagt der Richter
Das Gericht teilte die Meinung des Betriebsrats, dass die Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten. Es bestehe ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs sei eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten erforderlich. Sie könne sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 10 TaBV 39/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, richtet sich danach, ob eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht. Diese kann sich entweder aus
- der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Vermutungsregel oder
- den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben.
Die Vermutungsregel greift ein, wenn mehrere Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel oder Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen oder aber unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz.
Checkliste zum Download
Ob die Gesamtumstände des Einzelfalls auf einen gemeinsamen Betrieb schließen lassen, können Sie hier anhand unserer Checkliste Gemeinschaftsbetrieb prüfen.
Das sind die wichtigsten Folgen:
1. Kostenersparnis durch Nutzung gemeinsamer Ressourcen
2. Wahl nur eines Betriebsrates
3. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen muss zwischen allen vergleichbaren Mitarbeitern aller Unternehmen durchgeführt werden.
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