Auch Betriebsratsseminare in englischer Sprache bezahlt der Arbeitgeber
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin muss der Arbeitgeber die Kosten einer Schulung in der Muttersprache eines Betriebsratsmitgliedes übernehmen, wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse bestehen und die Schulung für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.
Der Fall aus der Praxis
Ein Betriebsrat schickte zwei seiner Mitglieder – amerikanische Staatsbürger - zu einer dreitägigen Schulung. Das Seminar vermittelte Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht in englischer Sprache. Die Kosten in Höhe von 1.600 € pro Schulungstag wollte der Arbeitgeber nicht übernehmen. Es kam zum Rechtsstreit.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Kosten der Schulung zu übernehmen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben (ArbG Berlin, Urteil vom 03.03.2011 Az.: 24 BV 15046/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verpflichtet, die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu übernehmen. Darunter fallen auch Kosten, die durch die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen und Seminaren entstehen. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Schulung erforderlich, wenn das dort vermittelte Wissen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats steht und ein konkreter Schulungsbedarf existiert, d. h. ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben ist.
Arbeitgeber muss Betriebsrat mit Sachmittel ausstatten
Zu den durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten gehören sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Mit sachlichen Kosten sind in erster Linie die sogenannten Geschäftsführungskosten gemeint, d. h. alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Dazu gehört der komplette Sachaufwand, den der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. § 40 Abs. 2 BetrVG sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Räumlichkeiten, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen muss. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, welche Sachmittel im Einzelfall zur Bewältigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich sind:
- angemessene Zahl von Personalcomputern nebst Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, CD- bzw. DVD-Laufwerk, USB-Anschlüsse und Speichermedien)
- Telefon und Faxgerät
- Diktiergerät
- Kopiergerät
- Schreibmaschine
- Schreibutensilien
- Betriebsratsbüro (abschließbarer Raum mit Wasseranschluss, Heizung, WC und Beleuchtung)
- Tisch mit Stühlen
- Schreibtisch mit Tischlampe und Stuhl
- abschließbarer Schrank
- Fachliteratur
- ein oder mehrere „Schwarze Bretter“
- Aktenordner
- Bücherregal
- Briefmarken
- Stempel
Auch diese Kosten trägt der Arbeitgeber
Darüber hinaus entstehen vom Betriebsrat veranlasste Kosten durch
- Beauftragung eines Rechtsanwalts
- Einschaltung eines Sachverständigen
- Hinzuziehung eines Dolmetschers
- Hinzuziehung eines Beraters
- Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Seminaren und Schulungskosten
Kostentragungspflicht ist beschränkt
Eine unbeschränkte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Er muss nur diejenigen Kosten übernehmend, die zur Bewältigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie in unserer Checkliste: Erforderichkeit von Betriebsratskosten.
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