Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Kosten für Burnout-Seminar trägt der Arbeitgeber
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordert Betriebsratsschulung zum Thema Burnout
Eine Betriebsratsschulung zum Thema Burnout ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Essen erforderlich, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte bereits mehrfach auf bestehende Stressbelastungen und Überlastungssituationen angesprochen haben.
Der Fall aus der Praxis
Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte den Beschluss gefasst, eines seiner Mitglieder zu einem Seminar zum Thema "Burnout im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater" zu entsenden. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und lehnte die Übernahme der Schulungskosten und die Freistellung des Betriebsratsmitglieds für die Teilnahme an dem Seminar ab. Er begründete seine ablehnende Haltung mit dem Argument, dass erst im vergangenen Jahr ein Betriebsratsmitglied an einer Schulung zum selben Thema teilgenommen hätte. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Schaffung von Fachkompetenz in Gesundheitsfragen und speziell zum Thema "Burnout" innerhalb des Betriebsrats erforderlich sei. Das ausgewählte Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als erster Ansprechpartner für eine Vielzahl von Mitarbeitern und als Mitglied des Gesundheitsausschusses müsse in der Lage sein, auf Anliegen von Betroffenen kompetent reagieren zu können.
Das sagt das Gericht
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten des Betriebsrats. Der Arbeitgeber sei gemäß § 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, die aus der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes resultierenden Schulungskosten zu tragen, weil der Betriebsrat das auf der Schulung vermittelte Wissen für seine Tätigkeit benötige.
Die Schulung "Burnout im Unternehmen" vermittle Fachwissen in einem Bereich, der zum Aufgabengebiet eines örtlichen Betriebsrates gehöre. Dies folge aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen habe. Der örtliche Betriebsrat könne die Schulung für sich beanspruchen und müsse sich nicht - wie der Arbeitgeber meinte - darauf verweisen lassen, dass der Gesamtbetriebsrat für dieses Thema zuständig sei. Der örtliche Betriebsrat müsse in der Lage sein, Gesundheitsgefährdungen in seinem Betrieb zu erkennen und auf Abhilfemaßnahmen zu drängen. Dabei sei er mit Blick auf das im Rahmen des § 87 BetrVG bestehende Initiativrecht nicht darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber das Thema Gesundheitsschutz aufgreife. Vielmehr habe er die Kompetenz, von sich aus Maßnahmen auf örtlicher Ebene, die er für sinnvoll halte, vorzuschlagen und mit dem Arbeitgeber zu verhandeln (ArbG Essen, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: 3 BV 29/11).
Burnout entwickelt sich zur Volkskrankheit des 21. Jahrhunderts
Das Thema Burnout ist in aller Munde. Grund hierfür ist der dramatische Anstieg der krankheitsbedingten Ausfallzeiten von Arbeitnehmern, die unter dem Burnout-Syndrom leiden. In der wissenschaftlichen Fachliteratur gibt es eine ganze Reihe unterschiedlicher Definitionen des Begriffs Burnout. Eine weit verbreitete Erklärung beschreibt Burnout als einen dauerhaften, arbeitsbezogenen Seelenzustand normaler Individuen. Er ist in erster Linie von Erschöpfung gekennzeichnet, begleitet von Unruhe und Anspannung, einem Gefühl verringerter Effektivität, gesunkener Motivation und Entwicklung dysfunktionaler Einstellungen und Verhaltensweisen bei der Arbeit. Die Ursachen liegen im Wesentlichen nicht in den Persönlichkeitszügen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern in den wirksamen und strukturellen Merkmalen eines ungünstigen Umfelds bei der Arbeit. Drei Komponenten beeinflussen den Verlauf von Burnout wesentlich: emotionale Erschöpfung, Depersonalisation und reduzierte persönliche Leistung.
Zu den Faktoren, die die Entstehung von Burnout begünstigen, zählen z. B:
- Mangel an positivem Feedback
- Hierarchieprobleme
- Administrative Zwänge
- Schlechte Teamarbeit
- Druck von Vorgesetzten
- Schlechte Arbeitsorganisation
- Mangelnde Ressourcen (Personal, Finanzmittel)
- Problematische institutionelle Vorgaben und Strukturen
Betriebsrat ist mitverantwortlich für den Gesundheitsschutz im Betrieb
Der Betriebsrat besitzt weit reichende Mitbestimmungsrechte bei der Regelung des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung. In der betrieblichen Praxis erfährt häufig ein Betriebsratsmitglied als erstes von einem Burnout-Fall im Betrieb. Im Rahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es dann Aufgabe der Arbeitnehmervertretung, präventiv gegen psychosoziale Belastungen im betrieblichen Alltag vorzugehen und das Thema Burnout gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der Belegschaft auf die betriebliche Agenda zu setzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betriebsrat entsprechende Kenntnisse erlangt.
Arbeitgeber muss erforderliche Betriebsratsschulungen finanzieren
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Abzug beim Arbeitsentgelt für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu befreien, wenn die Betriebsratsschulung für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt.
Wichtiger Hinweis
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu bedarf es, soweit es nicht um die Vermittlung von Grundkenntnissen geht, der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Grundkenntnisse sind immer erforderlich
Die Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung ist an den konkreten gegenwärtigen und zukünftigen Aufgabenstellungen des Betriebsrats zu messen. Dabei spielen Größe, Art und Struktur des Unternehmens genauso eine Rolle wie die Größe des Betriebsrats, dessen Aktivitäten sowie die Art und Weise der Verteilung seiner Arbeit. Immer erforderlich sind vor diesem Hintergrund:
- Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts
- Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts
- Grundkenntnisse über die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge
- allgemeine wirtschaftliche, rechtliche und technische Kenntnisse
Rechtsprechung gibt Rahmen für Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen vor
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebs und des Betriebsrats kommen nach der Rechtsprechung für eine Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG die folgenden Themen in Betracht:
- Vertiefung des allgemeinen Arbeitsrechts
- Vertiefung des Betriebsverfassungsrechts
- Fragen der Arbeitszeitgestaltung
- Thema Alkohol und Sucht am Arbeitsplatz
- Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf
- Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit
- Fragen der betrieblichen Altersversorgung
- Fragen des Datenschutzes im Betrieb
- Fragen des Konfliktmanagements
- Fragen der Berufsbildung und des Bildungsurlaubs
- Frauenförderung und Gleichstellung
- Fragen der Personalplanung und Arbeitsorganisation
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Vorschlagswesen und Arbeitnehmererfindungsrecht
- Fragen der Ein- und Durchführung von Telearbeit, Call-Centern und virtuellen Betrieben
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
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