Eine Hand wäscht die andere: Vorteilsannahme und Schmiergeldzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
Fristlose Kündigung wegen Vorteilsannahme und Schmiergeldzahlungen ist rechtens
Die fristlose Kündigung eines Bankdirektors, der sich von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers unentgeltlich private Bauleistungen erbringen hat lassen und Handwerker mit Schmiergeldzahlungen bestach, ist wegen Vorteilsannahme wirksam.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger war als Bankdirektor für eine Bank tätig. Die Bank warf dem Bankdirektor vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen und erklärte deshalb die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Konkret lautete der Vorwurf, dass der Arbeitnehmer sich private Bauleistungen - Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung - von einem Geschäftspartner der Bank bezahlen ließ. Der Kläger bestritt eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. In der Folge wehrte sich der Bankdirektor mit einer Klage gegen die fristlose Kündigung.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung gegenüber dem Bankdirektor wegen Vorteilsannahme und Schmiergeldzahlungen für wirksam. Der Bankdirektor habe die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner des Arbeitgebers bezahlen lassen. Es lägen Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden seien. Der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte, und im Rahmen seiner Aussage nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, habe zur Überzeugung des Gerichts bewusst die Unwahrheit gesagt. Dieses Indiz sei ebenfalls zulasten des Klägers zu würdigen. Die Schmiergeldzahlung habe die Bank dazu berechtigt, dem Bankdirektor gegenüber die fristlose Kündigung auszusprechen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2012, Az.: 6 Sa 1081/11).
Vorteilsannahme ist für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst strafbar
Vorteilsannahme ist nach § 331 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind verwirklicht, wenn ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, so liegen die Voraussetzungen der Bestechlichkeit nach § 332 StGB vor.
Die Vorteilsannahme wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechlichkeit bis zu fünf Jahren geahndet.
Der Vorwurf der Vorteilsnahme ist jedoch nicht nur strafrechtlich relevant, sondern vor allem auch arbeitsrechtlich: Bestätigt sich nämlich der Vorwurf der Vorteilsannahme gegen einen Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen und darüber hinaus Schadenersatz verlangen.
Korruption ist in der Arbeitswelt weit verbreitet
Korruption ist der Oberbegriff für Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Definiert wird Korruption als Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.
Wichtiger Hinweis
Nimmt ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Vorteile entgegen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, so liegt darin ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot. Da der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Interessen seines Arbeitgebers schadet, liegt in einem solchen Verhalten grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob es tatsächlich zu einer Schädigung des Arbeitgebers kam. Es reicht vielmehr, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen (BAG, Urteil vom 21.06.2001, Az.: 2 AZR 30/00).
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