Ist eine verlängerte Kündigungsfrist in der Probezeit zulässig?
In der Probezeit kann der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter in aller Regel mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen kündigen. Was passiert aber, wenn dem Mitarbeiter mit einer längeren Kündigungsfrist in diesem Zeitraum gekündigt wird? Das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht haben sich jetzt mit diesem interessanten Fall beschäftigen müssen.
Arbeitnehmer erhält Kündigung in der Probezeit
Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter am Ende der Probezeit gekündigt, allerdings nicht mit der üblichen Kündigungsfrist, sondern meiner einer verlängerten Frist von drei Monaten. Im Kündigungsschreiben teilte er dem Mitarbeiter mit, dass dieser die Probezeit zwar nicht bestanden habe. Die längere Kündigungsfrist biete ihm allerdings die Chance, sich erneut zu bewähren. Wenn dies der Fall sei, könne man über einen anschließenden neuen Arbeitsvertrag sprechen. Nach Ablauf der Frist wurde dem Mann kein neuer Arbeitsvertrag angeboten, dieser erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht. Zur Begründung trug er vor, dass eine Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist nur zulässig sei, wenn das Kündigungsschreiben eine feste Wiedereinstellungszusage enthalten würde. Wenn diese fehlt, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kündigung nur ausgesprochen worden sei, um den nach sechs Monaten geltenden gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen - die Kündigung sei hier treuwidrig.
Keine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes
Die Klage scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch in der nächsthöheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Dessen Richter schlossen sich der klageabweisenden Begründung der 1. Instanz ausdrücklich an, es liege hier keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes vor. Im Kündigungsschreiben sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Arbeitgeber dem Kläger mit der langen Kündigungsfrist eine Bewährungschance gewähren möchte, um danach bei Erfolg mit dem Arbeitnehmer über einen anschließenden neuen Arbeitsvertrag zu sprechen. Da durch die Einräumung einer Bewährungschance die verlängerte Kündigungsfrist weder ausschließlich noch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lag, dieser vielmehr Rücksichtnahme auf die beruflichen und sozialen Belange des Klägers nehmen wollte, erachtete das LAG die dem Kläger noch während der Probezeit ausgesprochene Kündigung für zulässig (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05. 2015, Az.: 4 Sa 94/14).
Kein Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten Probezeit
Laut § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht während der sechsmonatigen Wartezeit des für den Arbeitgeber in aller Regel Kündigungsfreiheit. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der der Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses allerdings vor einer so genannten „sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts“ des Arbeitgebers geschützt. Eine solche treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts wird bspw. dann unterstellt, wenn die Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit erklärt wird, um den Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes nach KSchG zu vereiteln. Dies war für das LAG erkennbar nicht der Fall.
Praxistipp
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, wie wichtig das Thema Kündigungsfristen im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer ist.
Leider hat das LAG im o. g. Fall die Revision zum BAG nicht zugelassen – es wäre interessant zu wissen, wie die obersten Bundesrichter dieses Problem beurteilen.
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