Schadenersatz für nicht beantragten Urlaub: LAG entscheidet gegen BAG
Arbeitnehmer erhält Schadenersatz für nicht beantragten Urlaub
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat jetzt überraschend entschieden, dass der Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter, der seinen Urlaub im vorangegangen Jahr gar nicht beantragt hatte, dafür Schadenersatz leisten muss.
Laut Gericht ist der Arbeitgeber nämlich grundsätzlich verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 2013 u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub nicht gewährt, der Arbeitnehmer wiederum hatte ihn aber auch nicht geltend gemacht. Der Arbeitgeber war der Meinung, der Urlaubsanspruch sei durch Zeitablauf verfallen und lehnte eine Zahlung ab. Die Sache kam vor das Landesarbeitsgericht.
Das Urteil
Das LAG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und verurteilte den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung. Dieser habe seiner gesetzlichen Pflicht, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt. Wenn der Arbeitgeber einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt und der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt, muss er ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14).
Landesarbeitsgericht entscheidet gegen Bundesarbeitsgericht
Es kommt laut Urteil ausdrücklich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011; Az.: 8 AZR 846/09) – vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt hat und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Die Richter des Landesarbeitsgerichts haben sich hier also eindeutig gegen die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts positioniert. Im Urteil wurde übrigens die Revision zugelassen – daher bleibt es spannend, ob sich die obersten Bundesrichter dies gefallen lassen oder die Entscheidung der Berliner aufheben.
Unser Tipp
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, sollten Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehende Urlaubsansprüche vorsorglich geltend machen. Die Hinzuziehung eines versierten Fachanwalts für Arbeitsrecht – bspw. die überregional tätigen AfA-Rechtsanwälte – ist dazu unbedingt zu empfehlen, da hier ggf. einzel- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, innerhalb derer noch offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen, zu beachten sind.
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