Überstunden – Beim Streit trägt der Beschäftigte die Beweislast
Es ist für Arbeitgeber unerlässlich, die laufenden Kosten ständig unter Kontrolle zu halten. Dazu gehört es auch, den Personalaufwand einschließlich der Urlaubskonten oder Zeitguthaben abzustimmen. Wenn Mitarbeiter jedoch erst nach Jahren mit vermeintlich abgeleisteten Überstunden kommen, sollten Sie zunächst einmal die Zahlung verweigern und den Anspruch gründlich prüfen.
Der Fall aus der Praxis
Der Beschäftigte eines mittleren Betriebs hatte eine vertragliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Er machte gegenüber seinem Arbeitgeber plötzlich 711 Überstunden geltend und verlangte eine dementsprechende Vergütung. Die Überstunden seien notwendig gewesen, da er wegen seiner herausgehobenen Position täglich 14 Stunden arbeiten müsse. Konkrete Nachweise konnte der Mann dem Arbeitgeber allerdings nicht vorlegen. Er erhob Klage beim Arbeitsgericht.
Das sagt der Richter
Den nachfolgenden Rechtsstreit gewann allerdings der Arbeitgeber. Es sei für die Geltendmachung der Überstunden nicht ausreichend, nur pauschal auf eine herausgehobene Stellung zu verweisen. Der Arbeitnehmer hätte nachvollziehbar auflisten müssen, welche Arbeiten er konkret in dieser Zeit erbracht habe (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 6 Sa 390/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Kommt es zu einer Auseinandersetzung, ob Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, Überstunden zu vergüten, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen.
Entscheidend ist immer, dass
- Sie als Arbeitgeber die Überstunden angeordnet haben oder
- Kenntnis von den Überstunden hatten und diese auch gebilligt haben.
Diese Nachweise muss der Beschäftigte bringen
Damit in einer gerichtlichen Auseiunandersetzung der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann, muss er detailliert aufführen
- wann und wie viele Überstunden er gemacht hat,
- welche Tätigkeiten er während dieser Zeit verrichtet hat und
- warum es betrieblich notwendig war, diese Tätigkeiten im Rahmen von Überstunden
zu erbringen.
Die Höhe der Überstundenvergütung entspricht zunächst der normalen Vergütung. Zuschläge müssen sie nur dann bezahlen, wenn ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
Expertenrat
Regeln Sie die Überstundenabgeltung schon grundsätzlich vorab im Arbeitsvertrag. Beachten Sie dabei , dass eine pauschale Abgeltung zu unbestimmt und deswegen vor Gericht unwirksam ist.
Hier finden Sie eine zulässige Mustervertragsklausel.
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