Nach Elternzeit besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Über die Hälfte aller Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, kehren danach an ihren Arbeitsplatz zurück. Viele möchten nach ihrer Rückkehr in den Betrieb ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich verstärkt dem Nachwuchs zu widmen.
Der Fall aus der Praxis
Eine in einer Bank beschäftigte Arbeitnehmerin wollte rund zwei Jahre vor ihrer geplanten Rückkehr aus der Elternzeit von ihrem Arbeitgeber die Zusicherung haben, dass sie dann in Teilzeit arbeiten kann. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, so frühzeitig könne er eine solche Erklärung nicht abgeben. Auch sei nicht sicher, ob er der Mitarbeiterin überhaupt eine Teilzeitstelle anbieten könne. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei es mangels Vorbringens von betrieblichen Gründen nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sei, dem Wunsch der Mitarbeiterin nachzukommen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, nach der Elternzeit den bisherigen Arbeitsplatz wieder zur Verfügung zu stellen. Wenn aber eine Vollzeitstelle zu besetzen sei, stelle sich die Teilzeitstelle als ein Weniger dar, deren Voraussetzungen einfacher zu schaffen seien. Insbesondere habe der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen können, dass eine Aufteilung der Beschäftigung und das damit verbundene Einrichten einer Planstelle in Teilzeit mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden sei. Dem Antrag auf Zustimmung sei deshalb zu entsprechen (ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 5 Ca 5064/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber können sich in diesen Fällen nicht auf mangelnde Planungssicherheit berufen. Zwar müssen Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und mit ihrer Rückkehr eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit wünschen, auch auf eine zumutbare und effiziente Personalplanung Rücksicht nehmen. Deshalb ist ein entsprechender Antrag nach § 8 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) drei Monate vor Wiederaufnahme der Beschäftigung zu stellen.
Wichtiger Hinweis
Wird der Antrag auf Teilzeit rechtzeitig gestellt, so kann ihn der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn er darlegt, dass die Arbeitszeitreduzierung zu unverhältnismäßig hohen Kosten oder zu massive Störungen des Organisationsablaufs im Betrieb führen würden.
Checkliste zum Download
Unsere Checkliste Arbeitszeitverringerung fasst für Sie nochmals die wesentlichen Voraussetzungen einer Arbeitszeitreduzierung zusammen.
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