Sturz nach privater Abschiedsfeier ist kein Arbeitsunfall
Bei einer Abschiedsfeier, die von Arbeitnehmern in Eigeninitiative organisiert wird, handelt es sich nicht um eine die Arbeitszeit verlängernde Betriebsveranstaltung, sondern um eine private Feier. Unterbricht diese Feier den Heimweg eines Arbeitnehmers um mehr als zwei Stunden, so besteht nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin kein Versicherungsschutz mehr.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Er arbeitete für einen gemeinnützigen Verein und war dort für die Veranstaltungsplanung zuständig. An einem Freitag endete die Arbeitszeit des Arbeitnehmers um 16.30 Uhr. Am selben Tag fand ab 16 Uhr in der gleichen Einrichtung eine Abschiedsfeier mit den 20 Teilnehmern einer Fördermaßnahme statt. Die Feier war durch Aushang angekündigt worden. Auf seine Nachfrage wurde ihm von einem Kollegen bestätigt, dass es sich um eine von dem Verein organisierte Veranstaltung handele. Der Mitarbeiter nahm an der Feier teil und begab sich gegen 23.30 Uhr auf den Heimweg und stieg in die Straßenbahn ein. Bei einem Bremsvorgang rutschte er von seinem Sitzplatz und stürzte. Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen musste er mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und dort zehn Tage stationär behandelt werden.
Das sagt der Richter
Das Gericht erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Fahrt des Mitarbeiters mit der Straßenbahn sei in keinem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit gestanden, die er im Rahmen des Förderprojektes bis 16.30 Uhr ausgeübt hatte und einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründet. Der sachliche Zusammenhang entfalle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann, wenn die unversicherte Unterbrechung länger als zwei Stunden dauere. Diese Zwei-Stunden-Grenze gelte sowohl für Unterbrechungen vor Antritt des Weges als auch für Unterbrechungen eines bereits begonnenen Weges. Bei der Veranstaltung habe es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und unfallversicherungsrechtlich geschützt sei. Die Feier sei nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen, sondern von den Mitarbeitern aus eigener Initiative heraus und im eigenen Interesse organisiert und durchgeführt worden. Die Unternehmensleitung habe die Feier lediglich akzeptiert (SG Berlin, Urteil vom 09.12.2010, Az.: S 98 U 794/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitnehmer, die eine vom gesetzlichen Unfallschutz erfasste betriebliche Feier veranstalten wollen, sollten einen Blick in unsere Checkliste Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungwerfen. Sind die darin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, greift der Versicherungsschutz.
Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls
- Der Arbeitnehmer erleidet in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bzw. auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall (plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes, den Körper bzw. die Gesundheit schädigendes Ereignis).
- Die konkrete Verrichtung des Arbeitnehmers war ursächlich für den Unfall (haftungsbegründende Kausalität).
- Es besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem erlittenen körperlichem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität).
- Der verunfallte Arbeitnehmer ist infolge des durch den Unfall erlittenen Gesundheitsschaden mindestens drei Tage arbeitsunfähig.
Leistungskatalog der Berufsgenossenschaften
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind dafür verantwortlich, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten möglichst selten passieren. Sie sorgen außerdem für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation der Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben. Dazu gehört auch der finanzielle Ausgleich der Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen.
1. Heilbehandlungskosten
2. Hinterbliebenenrente
3. Waisenrente
4. Rentenabfindung
5. Pflegegeld
6. Sterbegeld
7. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
8. Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
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