Sperrzeit unzulässig: Wütende Hooligans sind wichtiger Grund für Kündigung
Keine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag: Pöbelnde Hooligans sind wichtiger Grund
Beendet der Vorstandsvorsitzende eines Fußballvereins sein Arbeitsverhältnis wegen massiver Pöbeleien von Hooligans durch Aufhebungsvertrag, so rechtfertigt dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil Beschimpfungen und persönliche Bedrohungen durch Hooligans ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein können.
Kläger ist der ehemalige Vorstandsvorsitzende eines Fußballvereins, der 2007 und 2008 eine Profi-Fußballmannschaft unterhielt. Weil die Mannschaft den anvisierten Aufstieg in die 3. Liga verpasst hatte, wurde der gesamte Vereinsvorstand von enttäuschten Hooligans beschimpft und persönlich bedroht. Beschimpfungen wie „Vorstand raus“ und das Anbringen von Plakaten in der Stadt sollten Druck auf den Vereinsvorstand machen. Es kam auch zu Konfrontationen mit aggressiven Hooligans. Der Sicherheitsbeauftragte des Vereins konnte in der Folge bei Heimspielen nicht mehr für die Sicherheit des Vorstandsvorsitzenden garantieren und empfahl, dass dieser nicht mehr ins Stadion kommen sollte. Vor diesem Hintergrund einigte sich der Vereinschef mit dem Verein auf die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur hatte dafür kein Verständnis und verweigerte das beantragte Arbeitslosengeld, weil der Kläger seinen Job ohne wichtigen Grund aufgegeben habe. Deshalb müsse er eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sowie eine 90-tägige Reduzierung des Arbeitslosengeldanspruchs hinnehmen. Der Vorstandsvorsitzende klagte gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur und forderte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Mit Erfolg. Nachdem das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger recht. Es verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von 6.000 € an Kläger. Nach Auffassung der Sozialrichter sei keine Sperrzeit eingetreten, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein gehabt habe und ihm die Fortsetzung nicht zumutbar gewesen sei (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011, Az.: L 1 AL 90/10). Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld. Entgegen einer noch immer weit verbreiteten Meinung handelt es sich dabei nicht um eine staatliche Wohltat, sondern um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge leisten. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind im dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) gesetzlich verankert. Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Als arbeitslos gilt jemand, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer sogenannten Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, wenn Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Dies ist z. B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht zumutbar ist (z. B. Fehlverhalten des Arbeitgebers) oder wenn wichtige persönliche Gründe – z. B. wie im Eingangsfall - vorliegen.
Der Fall aus der Praxis
Das sagt das Gericht
Nicht jeder Arbeitslose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wichtiger Hinweis
Bei versicherungswidrigem Verhalten droht Sperrzeit
Wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag verhindert Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
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