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Sperrzeit unzulässig: Wütende Hooligans sind wichtiger Grund für Kündigung

20. Januar 2012

 

 

 

Keine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag: Pöbelnde Hooligans sind wichtiger Grund

 

Beendet der Vorstandsvorsitzende eines Fußballvereins sein Arbeitsverhältnis wegen massiver Pöbeleien von Hooligans durch Aufhebungsvertrag, so rechtfertigt dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil Beschimpfungen und persönliche Bedrohungen durch Hooligans ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein können.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Kläger ist der ehemalige Vorstandsvorsitzende eines Fußballvereins, der 2007 und 2008 eine Profi-Fußballmannschaft unterhielt. Weil die Mannschaft den anvisierten Aufstieg in die 3. Liga verpasst hatte, wurde der gesamte Vereinsvorstand von enttäuschten Hooligans beschimpft und persönlich bedroht. Beschimpfungen wie „Vorstand raus“ und das Anbringen von Plakaten in der Stadt sollten Druck auf den Vereinsvorstand machen. Es kam auch zu Konfrontationen mit aggressiven Hooligans. Der Sicherheitsbeauftragte des Vereins konnte in der Folge bei Heimspielen nicht mehr für die Sicherheit des Vorstandsvorsitzenden garantieren und empfahl, dass dieser nicht mehr ins Stadion kommen sollte. Vor diesem Hintergrund einigte sich der Vereinschef mit dem Verein auf die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur hatte dafür kein Verständnis und verweigerte das beantragte Arbeitslosengeld, weil der Kläger seinen Job ohne wichtigen Grund aufgegeben habe. Deshalb müsse er eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sowie eine 90-tägige Reduzierung des Arbeitslosengeldanspruchs hinnehmen. Der Vorstandsvorsitzende klagte gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur und forderte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

 

Das sagt das Gericht

Mit Erfolg. Nachdem das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger recht. Es verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von 6.000 € an Kläger. Nach Auffassung der Sozialrichter sei keine Sperrzeit eingetreten, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein gehabt habe und ihm die Fortsetzung nicht zumutbar gewesen sei (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011, Az.: L 1 AL 90/10).

 

 

Nicht jeder Arbeitslose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld. Entgegen einer noch immer weit verbreiteten Meinung handelt es sich dabei nicht um eine staatliche Wohltat, sondern um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge leisten. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind im dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) gesetzlich verankert. Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die

  • arbeitslos sind,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

 

Wichtiger Hinweis

Als arbeitslos gilt jemand, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

 

 

Bei versicherungswidrigem Verhalten droht Sperrzeit

 

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer sogenannten Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, wenn

  • —der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III,
  • —der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III),
  • —der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III,
  • —der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III,
  • —der Arbeitslose die Teilnahme an einer in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III),
  • —der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III) oder
  • —der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III).

 

 

Wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag verhindert Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

 

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Dies ist z. B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht zumutbar ist (z. B. Fehlverhalten des Arbeitgebers) oder wenn wichtige persönliche Gründe – z. B. wie im Eingangsfall - vorliegen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Aufhebungsvertrag, Hooligans, Kündigung, L 1 AL 90/10, Sperrzeit, Sperrzeit Arbeitslosengeld, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
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