Freie Mitarbeit – Vorsicht Scheinselbstständigkeit
Eine echte Alternative zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Arbeitnehmern kann für Sie die freie Mitarbeit sein. Doch hier droht häufig die Gefahr der sogenannten Scheinselbständigkeit. Die Folge ist dann eine Rückforderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Die alleinige Bezeichnung der Beschäftigungsart im Vertrag reicht hier keinesfalls aus.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen wollte einen Mitarbeiter als freien Mitarbeiter beschäftigen. Im Vertrag stand folgende Regelung: "Der Auftragnehmer ist für den Auftraggeber im selbstständigen, freien Mitarbeiterverhältnis tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht gewollt." Bei einer Betriebsprüfung stellte der Sozialversicherungsträger fest, dass keine freie Mitarbeit sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis bestehe.
Das sagt der Richter
Die Auffassung hatte auch vor dem Sozialgericht Bestand. Die rechtliche Einordnung der Tätigkeit könne nicht allein auf der Basis der Formulierung im Vertrag erfolgen. Ausschlaggebend sei grundsätzlich, ob der Mitarbeiter seine Dienste tatsächlich frei oder aber in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht habe (Sozialgericht München, Urteil vom 27.10.2006, Az.: S 17 R 4077/03).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach der Rechtssprechung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Als freier Mitarbeiter gilt, wer auf der Grundlage eines Dienstvertrages selbstständige Dienstleistungen für einen anderen, den Dienstberechtigteten erbringt. Die Abgrenzung ist oftmals sehr schwierig, da es eine abschließende gesetzliche Regelung, die eine Definition des Merkmals " persönliche Abhängigkeit " festlegt, nicht gibt. Die Gerichte haben vielmehr eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die zur Beurteilung herangezogen werden können.
Freie Mitarbeiter bedeuten Kostenentlastung
Die Vorteile, die Sie aus der Beschäftigung freier Mitarbeiter ziehen können, sind vielfältig. Freie Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz, das heißt, Sie können das Dienstverhältnis ohne Vorliegen besonderer Gründe kündigen, auch bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderteneigenschaft. Sie können kurze Kündigungsfristen vereinbaren oder können eine Beschäftigung überhaupt nur nach Arbeitsanfall vereinbaren. Außerdem haben freie Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Feiertagsvergütung und Urlaub.
Vorsicht
Stellen Sie Mitarbeiter nur dann als Freie Mitarbeiter ein, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen auch erfüllen. Stellt sich nämlich später heraus, dass ein solcher Beschäftigter in Wahrheit nur scheinselbständig war, müssen Sie als Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitgeber-und Arbeitnehmerbeiträge - nachzahlen. Einen unterbliebenen Abzug der Arbeitnehmerbeiträge beim Arbeitnehmer dürfen Sie laut Gesetz nämlich nur innerhalb der nächsten 3 Gehaltsabrechnungen korrigieren.
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