Privatgespräche mit Diensthandy können wichtiger Grund für fristlose Kündigung sein
Verbotene Privatgespräche mit Diensthandy rechtfertigen fristlose Kündigung
Führt ein Arbeitnehmer während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland Privatgespräche mit dem Diensthandy, so kann ihn dies nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen den Job kosten, weil hierin ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu sehen ist (Az.: 17 Sa 153/11).
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war seit 1985 als Hubwagenfahrer bei der Lufthansa-Service-Gesellschaft beschäftigt. Um für Kollegen und Vorgesetzte im Dienst auf dem Rollfeld des Flughafens jederzeit erreichbar zu sein, hatte ihm die Arbeitgeberin ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter des Unternehmens konnten über eine sogenannte Duo-Bill-Funktion das Handy auch privat nutzen und sich mit einer PIN und einer privaten Rufnummer in das Handy einwählen. Als das Unternehmen stichprobenartig einige Rechnungen und Einzelverbindungnachweise überprüfte, stellte es fest, dass der Hubwagenfahrer im Februar 2010 während seines Urlaubs über den Dienstanschluss 113 Gespräche im Ausland geführt hatte, die Kosten in Höhe von 973,88 € verursachten. Eine weitere Überprüfung ergab, dass der Arbeitnehmer auch 2008 und 2009 das Diensthandy des Öfteren für Privatgespräche genutzt hatte. Die Lufthansa-Service-Gesellschaft kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten außerordentlich. Das ausgiebige Telefonieren mit dem Diensthandy im Urlaub stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, er habe sich hinsichtlich der „Duo-Bill-Funktion“ geirrt und hätte deshalb vorher abgemahnt werden müssen.
Das sagt das Gericht
Das Gericht war anderer Auffassung und erklärte die Kündigung für wirksam. Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys stelle an sich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Im Rahmen der Interessenabwägung sei die 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers positiv zu berücksichtigen gewesen, die jedoch hinter der Schwere des Verschuldens, dem erheblichen Vertrauensverlust sowie der Höhe und dem Umfang der verursachten Kosten zurückstehen haben müsse (LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az.: 17 Sa 153/11).
Fristlose Kündigung ist in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Abmahnung wirksam
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt noch die fehlende Abmahnung moniert und die fristlose Kündigung deshalb für unwirksam erklärt. Eine Abmahnung war hier jedoch entbehrlich, weil die Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art – verbotene Privatgespräche mit dem Diensthandy im Ausland - durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen war.
Mithilfe unserer Checkliste: Kündigung ohne Abmahnung, können Sie überprüfen, in welchen Fällen eine Abmahnung im Vorfeld einer fristlosen Kündigung entbehrlich ist.
Welche Anforderungen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung stellt, erfahren Sie in unserer Checkliste: Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung.
Betriebsvereinbarung sorgt für Rechtssicherheit bei der Nutzung von Diensthandys
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eindeutige Regelungen hinsichtlich der Überlassung und Nutzung von Diensthandys aufstellen. Nutzen Sie dazu unsere Musterformulierung Betriebsvereinbarung zur Diensthandynutzung als Orientierungs- und Formulierungshilfe.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
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