Streitfall Persönlichkeitsrecht: Arbeitgeber muss persönliche Daten von Homepage löschen
Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sind von Homepage zu löschen
Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte persönliche Daten des Arbeitnehmers umgehend löschen. Andernfalls verletzt er nach einer Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Der Fall aus der Praxis
Die Klägerin war vier Monate lang bei einer Anwaltskanzlei als Rechtsanwältin beschäftigt. Auf der Homepage der Kanzlei war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil der Klägerin veröffentlicht. Im Nachrichtenbereich der Homepage befand sich zudem eine Information, dass die Klägerin fortan das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärkt. Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei war die Klägerin weiterhin als Anwältin zugelassen und wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Löschung ihrer persönlichen Daten von der Website. Die Anwaltskanzlei kam der Aufforderung der Klägerin lediglich hinsichtlich des auf der Homepage veröffentlichten Profils der Anwältin nach. Die Nachricht darüber, dass die Klägerin fortan für die Kanzlei tätig ist, wurde hingegen nicht gelöscht. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts müsse die beklagte Rechtsanwaltskanzlei auch die Nachricht über den Beginn der Tätigkeit der Klägerin für die Kanzlei sowie das gleichzeitig veröffentlichte Foto von ihrer Homepage löschen. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Nachricht habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Damit entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Die weitere Veröffentlichung der Nachricht auf der Homepage der Beklagten führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin, da potenzielle Mandanten auf die Homepage der Beklagten verwiesen würden. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht (Hessisches LAG, Urteil vom 24.01.2012, Az.: 19 SaGa 1480/11).
Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur persönliche Daten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als solches ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt und wird auf Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt.
Wichtiger Hinweis
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sehr weit gefasstes Grundrecht. Die Rechtsprechung bedient sich deshalb spezieller Fallgruppen, um den Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu systematisieren. Die einzelnen Fallgruppen können unterschiedlich systematisiert werden. Die wichtigsten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind:
1. Schutz vor Indiskretion (Sozial-, Privat-, Geheim- und Intimsphäre)
2. Recht der persönlichen Ehre
3. Schutz vor Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
4. Schutz vor Unwahrheit
5. Recht auf Anonymität
6. Recht am eigenen Bild
7. Recht am gesprochenen Wort
8. Recht am geschriebenen Wort
8. Recht am eigenen Namen
9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
10. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
So definiert das Gesetz persönliche Daten
Eine Definition persönlicher bzw. „personenbezogener“ Daten enthält § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
…
Für die Arbeitswelt von besonderer Bedeutung sind die sogenannten Personaldaten. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers, die von seinem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gespeichert und verwendet werden. Dazu zählen sämtliche Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten benötigt, also z. B. Name und Adresse, Höhe des Gehalts und Steuerklasse. In der Regel werden aber auch weitergehende Informationen gespeichert, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, wie z. B. Angaben über die Ausbildung und Qualifikation des Arbeitnehmers oder seinen beruflichen Werdegang. Personaldaten in Papierform werden in den Personalakten aufbewahrt.
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