Nichtvorlage eines Ausbildungsvertrages – Verweis und Geldbuße für Arbeitgeber
Nach dem Start des Ausbildungsjahres 2009 gibt es trotz einer Vielzahl von Appellen an Unternehmen, Betriebe und Freiberufler immer noch viele Jugendliche die ohne Ausbildungsplatz sind. Arbeitgeber, die jetzt noch einen Platz einrichten, müssen daran denken, dass ihre Pflichten bereits mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, der noch nicht einmal schriftlich abgeschlossen sein muss, einsetzen. Ein Pflichtenverstoß kann den Ausbildenden teuer zu stehen kommen. Diese Erfahrung musste aktuell ein Apotheker machen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung als Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekenkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach. Auf ihren Antrag hin wurde ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz gegen den Apotheker eingeleitet.
Das sagt der Richter
Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz haben dem Apotheker einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 7.000 € auferlegt. Nach ihrer Auffassung habe der Apotheker seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Er habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekenkammer beantragt. Durch diese gravierenden Versäumnisse habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekenkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich. (VG Mainz, Urteil vom 05.11.2009, Az.: BG-H 3/09.MZ).
Das bedeutet die Entscheidung
Der Arbeitgeber, der einen Auszubildenden einstellt, muss, wenn mit dem Ausbildenden keinen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag geschlossen hat, unverzüglich vor Beginn der Ausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niederlegen. Ferner muss er die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das entsprechende Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse (Umgangssprachlich: Lehrlinsrolle) unter Beifügung der Niederschrift beantragen. Auch muss er eine Ausfertigung der Niederschrift dem Auszubildenden aushändigen.
Vorsicht
Anträge auf Eintragung von Berufsausbildungsverträgen in das Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Vertrag den gesetzlichen Voraussetzungen des BBiG entspricht, d. h. die beigefügte Niederschrift dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG genügt.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie anhand unserer Checkliste: Mindestinhalt eines Ausbildungsvertrags, ob Ihre Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
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