Möglichkeiten und Grenzen der Mitarbeiterüberwachung
Viele Unternehmen überwachen ihre Mitarbeiter mithilfe von Kameras, durch die Auswertung von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen oder setzen gar Detektive ein. Gewerkschaften machen nicht ganz zu Unrecht auf rechtsverletzende Big Brother-Methoden in manchen Betrieben aufmerksam.
Unterziehen Sie Ihre Maßnahmen einer sorgfältigen Überprüfung
Ergreifen Sie Überwachungsmaßnahmen aus moralischen Gründen sowie in Hinblick auf den Betriebsfrieden und das Image ihres Unternehmens erst nach eingehender Prüfung und sorgfältiger Planung. Ihre Mitarbeiter verdienen bis zu einem gewissen Grad eine Art Vertrauensvorschuss. Wird Ihr Vertrauen jedoch mit Füßen getreten, sollten Sie entschlossen und kompromisslos durchgreifen.
Diese Maßnahmen kommen in Betracht
1. Kameras
Viele Betriebe nutzen die visuelle Überwachungsmethode in Form von Kameras. Es kommt nur darauf an, wo diese hängen. Eine verdeckte Kameraüberwachung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Vorsicht!
Unzulässig ist das heimliche Beobachten von Mitarbeitern zur Kontrolle ihrer Arbeitsleistung oder zum präventiven Schutz vor Vermögensdelikten. Ein solches Vorgehen bedeutet einen erheblichen Eingriff in die, durch die Verfassung garantierten, Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Deshalb dürfen Sie diese Methode nur anwenden, wenn ein konkreter, auf Tatsachen basierender Verdacht auf ein strafbares Verhalten eines Mitarbeiters besteht und kein anderes, milderes Mittel zur Überprüfung zur Verfügung steht. Im Übrigen verstößt die verdeckte Videoüberwachung gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Kamera in öffentlich zugänglichen Räumen installiert wird.
Positionieren Sie eine Kamera offen, um beispielsweise Ihren Warenbestand zu überwachen, so kann dies im Einzelfall zulässig sein. Freilich darf der Zweck, die Mitarbeiter im Visier zu haben, dabei nicht im Vordergrund stehen. Sind die Räume öffentlich, müssen Sie einen deutlich erkennbaren Hinweis anbringen, dass eine Videoüberwachung stattfindet.
Vorsicht!
Bei einer Kameraüberwachung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Wort mitzureden. Ohne dessen Einvernehmen dürfen Sie die Kameraanlage weder installieren noch zum Einsatz bringen.
2. Internet, E-Mail und Telefon
Kaufen Ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit bei ebay ein oder führen sie stundenlang private Telefonate am Arbeitsplatz, so können Sie diesem Treiben durch den Einsatz entsprechender Software einen Riegel vorschieben. Problematisch ist der konkrete Nachweis solcher arbeitspflichtwidrigen Handlungen. Wichtig ist, dass nur die Überwachung und Aufzeichnung von Kommunikationsdaten zulässig ist, nicht ohne Weiteres die der entsprechenden Inhalte.
Praxistipp
Da Zeitpunkt und Dauer von Kommunikationsdaten gespeichert werden dürfen, empfiehlt es sich, die private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmöglichkeiten von vorneherein zu untersagen bzw. exakt nach Zeit und Dauer einzuschränken. Denn haben Sie ein solches Verbot ausgesprochen, dürfen Sie auch davon ausgehen, dass Ihre Mitarbeiter sich daran halten.
Da Sie dienstliche Briefpost überprüfen und nachverfolgen dürfen, gilt dies auch für dienstliche E-Mails und dienstlich aufgerufene Internetseiten.
Vorsicht!
Eine inhaltliche Kontrolle von privaten E-Mails oder der privaten Internetnutzung ist ohne bestehendes Verbot nur in Notfällen bzw. dann möglich, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Strafbar könnten Sie sich jedoch selbst machen, wenn Sie Telefongespräche Ihrer Mitarbeiter ohne deren Einwilligung abhören oder gar aufzeichnen.
3. Detektive
Die „Bespitzelungsfälle“ in einzelnen Discountern sowie in einem staatlich kontrollierten Transportunternehmen geisterten wochenlang durch die Presse. Durch diese mehr als fragwürdige Art der Überwachung wurde die Frage, ob ein Detektiveinsatz generell unzulässig ist, in den Hintergrund gedrängt. Der Einsatz von Detektiven ist aber in vielen Bereichen erlaubt. Detektive sind in vielen Unternehmen tätig, um bei der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken. Bei Eigentumsdelikten wie Diebstahl oder Unterschlagung ist eine „offene“ Ermittlung zumeist nicht besonders effizient. So macht z. B. der Einsatz von sogenannten Testkäufern nur dann Sinn, wenn sich diese nicht zu erkennen geben, während sogenannte Ehrlichkeitskontrollen durchgeführt werden.
Ehrlichkeitskontrollen und Bespitzelungen sind als „ultima ratio“ in engen Grenzen erlaubt
Zwar sind Detektiveinsätze rechtlich nicht geregelt, trotzdem sind ihnen durch die Rechtsprechung, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und die Grundrechte der Mitarbeiter Grenzen gesetzt.
Jeweils das mildere Mittel hat Priorität
Erst wenn die Aufklärung eines konkreten Tatverdachts durch Mittel, die weniger stark in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingreifen, nicht möglich ist, darf eine „Bespitzelung“ angeordnet werden.
In keinem Fall darf zu Ehrlichkeitskontrollen ein sogenannter agent provocateur herangezogen werden, also jemand, der einen Ihrer Mitarbeiter erst zu einer Straftat anstiftet, um ihn dann zu überführen. Auch die eigenmächtige Leibesvisitation und Taschenkontrolle ist unzulässig. Diese Maßnahmen sind der Polizei vorhalten, sofern der Mitarbeiter einer solchen Maßnahme nicht ausdrücklich zustimmt.
Konsequenzen einer Mitarbeiterüberwachung
Eine professionelle Observierung durch einen Detektiv ist kostspielig. Nur ausnahmsweise muss der observierte Mitarbeiter die Kosten für den Einsatz aus seiner Tasche bezahlen.
Praxistipp
Geht es um einen konkreten Verdacht einer Straftat und das Überwachungsmittel wurde nur aus diesem Grund eingesetzt und führte der Einsatz schließlich zur Überführung des Delinquenten, so hat der dafür gerade zu stehen.
Setzen sie hingegen Hausdetektive oder Kameras stetig und präventiv ein, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Ihren Lasten.
Da Videoaufnahmen von Pausenräumen und Toiletten ein absolutes Tabu sein sollten, stellt sich die Frage, was passiert, wenn Sie solche Maßnahmen trotzdem ergreifen?
Erlangen Sie dadurch Beweise, die auf eine Straftat des Mitarbeiters hindeuten, so sind diese vor Gericht nicht verwertbar, weil die Beobachtung der Privat- und Intimsphäre gerade dem Schutz einer solchen widersprechen würde. Etwas anderes kann im Fall einer Beweissicherung gelten, deren Zulässigkeit von der Zustimmung des Betriebsrates abhängt. Genehmigt dieser beispielsweise die Videoaufzeichnung nachträglich, kann die Aufnahme vor Gericht verwertet werden.
Die Kosten der Überwachung können aber um ein Vielfaches ansteigen, wenn die Überwachung unzulässig war. Denn dann können die betroffenen Mitarbeiter Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen, die insbesondere bei Geschmacklosigkeiten wie einer Toilettenüberwachung sehr hoch ausfallen können.
Musterformulierung und Checkliste zum Download
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Kommentare
Der Einsatz von Überwaschungssoftware ist notwendig
Ich glaube, dass der Unternehmensleiter bestimmt Kopfschmerzen hat, als er sensibleThemen, z.B. “Mitarbeiter Betrug”, “Mitarbeiter Diebstahl” und “Mitarbeiter Geheimnisverrat ” gehört hat. Verwaltung der Mitarbeiter gehört bestimmt zu dem schwierigsten Teil der Unternehmensführung.Personalmanagement ist eine Kunst, neben der Tugend, sondern mit Hilfe der bestimmten Technologien wie PC Überwaschungssoftware.
http://de.imonitorsoft.com/employee-monitoring-software.html