Missbrauch von Firmenwagen: Kündigung ja oder nein?
Zahlreiche Arbeitnehmer werden das folgende Szenario kennen: Sie sind mit dem Firmenwagen unterwegs und auf dem Weg zur Firma wollen sie noch schnell eine private Kleinigkeit erledigen. Diese kurze, private Autofahrt kann schnell als Fahrt in die Arbeitslosigkeit enden.
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Fahrt mit Konsequenzen
Eine schnelle Spritztour mit dem Firmenwagen kann böse enden. Dem Arbeitnehmern kann eine Kündigung drohen, wenn sie ein Firmenfahrzeug verbotenerweise privat nutzen. Die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin weist auf ein Urteil Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 13 Ca 2025/09) hin. Laut Richterspruch ist eine fristlose Entlassung in derartigen Fällen gerechtfertigt, sofern sich der Arbeitnehmer im Nachgang falsch verhält, indem er den Arbeitgeber anlügt und die privaten Fahrten leugnet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Firmenwagen privat zu nutzen, wenn der Arbeitgeber einer privaten Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich zusagt. Hierbei reicht es aus, wenn die Zusage mündlich erfolgt. Jedoch sollte jeder Arbeitnehmer auf eine schriftliche Zusage bestehen, da er die Beweislast trägt. Kommt es hart auf hart, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass der Arbeitgeber ihm eine private Nutzung gestattet hat. Schriftlich ist dies einfacher zu beweisen als eine mündliche Zusage.
Fahrtenbuch vs. Fahrtenschreiber
Wird ein Fahrzeug beruflich und privat genutzt, ist ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fahrtenbuch werden Datum, Kilometerstände, Zweck der Fahrt sowie Abfahrts- und Zielort eingetragen.
Das Fahrtenbuch dient dazu, um zwischen privaten und betrieblichen Fahrten zu unterscheiden. Wird ein Fahrzeug lediglich betrieblich genutzt, kann der Arbeitgeber seinen Angestellten ebenfalls auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Hierbei ist jedoch problematisch, dass es per Hand ausgefüllt wird und gelegentliche, kurze Privatfahrten unter Umständen nicht auffallen, wenn die Kilometer betrieblichen Fahrten hinzugerechnet werden. Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen, statten immer mehr Arbeitgeber ihre Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber aus.
Fahrtenschreiber und -buch weisen Gemeinsamkeiten auf. Beide erfüllen den Zweck, Daten zu erfassen. Der Fahrtenschreiber sowie das -buch erfassen Datum, Abfahrts- und Zielort sowie Kilometerstände. Der Vorteil eines Fahrtenschreibers liegt darin, dass er nicht manipuliert werden kann, da die Daten digital und in Echtzeit aufgezeichnet werden. Lässt der Arbeitgeber den Fahrtenschreiber auslesen, geben ihm die Aufzeichnungen Aufschluss darüber, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit der Angestellte wie viele Kilometer zurückgelegt hat und wohin er gefahren ist. Eine private Spritztour lässt sich durch diese digitalen Aufzeichnungen komplizierter verschleiern als bei einem mit der Hand geführten Fahrtenbuch.
Grund zur fristlosen Kündigung
Ob eine Privatfahrt nun einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt, ist strittig. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Privatfahrt als solche an, sondern auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Nachgang. Zwar stellt die Privatfahrt einen Vertrauensbruch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, ist diese einmalige Fahrt kein Grund zur fristlosen Kündigung. Im schlimmsten Fall kann dieses Vergehen eine Abmahnung nach sich ziehen. Erfährt der Arbeitgeber von der privaten Spritztour und spricht den Arbeitnehmer darauf an, sollte er den Fehler zugeben und nicht leugnen. Laut Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Vorfall leugnet. Das Vertrauen ist in diesem Fall unwiederbringlich verletzt.
Da eine private Fahrt mit dem Firmenwagen eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann, sollten Arbeitnehmer darauf bedacht sein, auf Privatfahrten mit dem Firmenwagen zu verzichten. Selbst eine kurze Fahrt zum Supermarkt im Nachbarort kann als Missbrauch des Firmenwagens ausgelegt werden. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, ist es unmöglich, diese kurze Spritztour vor dem Arbeitgeber zu verbergen. Der Fahrtenschreiber zeichnet nicht nur die gefahrenen Kilometer, sondern auch die Strecke, das Datum sowie die Uhrzeit auf. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Fahrtenschreiber mühelos auslesen und nachprüfen kann, ob seine Angestellten das Fahrzeug privat nutzen. Ist ein Missbrauch des Firmenwagens erkennbar, sollte der Arbeitnehmer diesen besser eingestehen und eine Abmahnung in Kauf nehmen. Liegen dem Arbeitgeber Beweise in Form des Fahrtenschreibers für eine privat Nutzung vor und der Angestellte leugnet diese, ist in diesem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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