Nach 16.00 Uhr eingeworfene Kündigung geht erst am nächsten Tag zu
Wird eine Kündigung nach 16.00 Uhr in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen, so geht sie nicht mehr am Tag des Einwurfs zu, weil zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Entnahme zu rechnen ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber hatte am 17.11.2009 um 16.13 Uhr per Boten eine Kündigung in den Briefkasten eines Arbeitnehmers einwerfen lassen. Der Mitarbeiter erhob in der Folge Kündigungsschutzklage. Es war streitig, ob durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis am 17.11.2009 beendet worden ist oder ob es noch bis zum 02.12.2009 bestanden hat. Es ging dabei vor allem um die Frage, ob der Mitarbeiter die Klagefrist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eingehalten hat. Dies hing davon ab, ob die Kündigung bereits am 17.11.2009 oder erst am Folgetag zugegangen war.
Das sagt der Richter
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer erst am Folgetag, also dem 18.11.2009 wirksam zugegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei der Zugang einer Kündigung an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden könne.Erreiche eine Willenserklärung den Empfängerbriefkasten zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Entnahme nicht mehr zu rechnen sei, sei der Zugang der Kündigung nicht mehr am Tag des Einwurfs erfolgt.
Für den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsse, wann er den Brief eingeworfen habe und dass zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen gewesen sei. Dies sei dem Arbeitgeber hier jedoch nicht gelungen. Nach der Rechtsprechung des LAG Berlin (Urteil vom 20.01.1999, Az.: 6 Sa 106/98) und des LAG München (Beschluss vom 05.03.2008, Az.: 7 Ta 2/08) müsse in größeren Städten mit Briefzustellungen bis 14.00 Uhr gerechnet werden (LAG Köln, Urteil vom 17.09.2010, Az.: 4 Sa 721/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Egal, ob vormittags oder nachmittags – Arbeitgeber sollten sich aus Beweisgründen beim Einwurf eines Kündigungsschreibens in den Briefkasten eines Arbeitnehmers stets der Hilfe eines Boten bedienen.
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