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BAG bestätigt Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden ohne Vollmachtsurkunde

12. Dezember 2011

 

Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden ohne Vollmachtsurkunde

Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden muss den gesetzlichen Vertretern zugehen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass das Kündigungsschreiben den Eltern des Auszubildenden mit Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten wirksam zugeht. Spricht ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers die Kündigung aus und ist dem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde beifügt, so wird die Kündigung wirksam, wenn die Eltern die Kündigung nicht unverzüglich i. S. d. § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Die Zurückweisung der Kündigung eine Woche nach Zugang des Kündigungsschreibens ist nicht mehr unverzüglich.

 Kündigungsschreiben geht mit Einwurf in den Briefkasten zu auf www.business-netz.com

 

Der Fall aus der Praxis

Der am 15.04.1991 geborene Kläger schloss - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab dem 01.08.2008. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31.10.2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war an den Kläger gerichtet, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch einen Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später, am 02.11.2008, und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 03. oder 04.11.2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Anwältin, das beim Arbeitgeber am 13.11.2008 einging, wies der Kläger die Kündigung nach § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

 



Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter sei die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber habe die Kündigung gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Der Zugang der Kündigung sei mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie bewirk worden. Die Ortsabwesenheit der Eltern habe dem nicht entgegengestanden. Für den Zugang reiche es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt sei und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung sei auch auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde gescheitert. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche sei ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10).

 

 

Wirksamkeit der Kündigung steht und fällt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger.

 

Wichtiger Hinweis

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein wirksamer Zugang vor, wenn das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

 

 

Diese Möglichkeiten des Zugangs eines Kündigungsschreibens stehen zur Verfügung

Eine wirksame Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Kündigungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Aus diesem Grund scheidet eine Kündigung per Fax oder E-Mail bereits aus. Es gibt aber eine ganze Reihe anderer Zugangsmöglichkeiten:

 

1.      Übergabe am Arbeitsplatz

Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer an dessen Arbeitsplatz sollte möglichst im Beisein eines oder mehrerer Zeugen erfolgen. Somit kann der Arbeitgeber im Streitfall die Vernehmung von Zeugen als Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens anbieten. Außerdem sollt der Arbeitgeber den Empfang des Schreibens vom Arbeitnehmer quittieren lassen.

 

2.      Übergabe am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Bei der persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens am Wohnsitz des Arbeitnehmers gilt es zu unterscheiden:

 

Persönliche Übergabe

Wenn der Arbeitnehmer persönlich angetroffen wird, sollte der Bote den Erhalt der Kündigung mit einer Unterschrift des Arbeitnehmers quittieren lassen. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift, so ist der Bote angehalten, dies unter Angabe von Datum, Ort und Uhrzeit zu dokumentieren.

 

Übergabe an Dritte

Wird der Arbeitnehmer nicht persönlich angetroffen, kommt auch eine Übergabe des Kündigungsschreibens an Dritte in Betracht, die an der Wohnungstüre angetroffen werden. Ehegatten, Angehörige oder Mitbewohner können als Empfangsboten angesehen werden (mit Übergabe der Erklärung an den Boten befindet sich die Erklärung im Machtbereich des Empfängers).

 

Wichtiger Hinweis

Aufgepasst! Bei der Übergabe des Kündigungsschreibens an Dritte besteht die Gefahr, dass sich der vermeintliche Empfangsbote z. B. als Bekannter des Arbeitnehmers, Handwerker oder minderjähriges Geschwister herausstellt und die Kündigung somit als zu spät oder überhaupt nicht zugegangen gilt.

 

Übergabe an Abwesende

Ist keine persönliche Zustellung des Kündigungsschreibens möglich, kann die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden. Der Zugang erfolgt dann zu dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Dabei kommt es im Übrigen auf die üblichen Postzustellzeiten an. Wird das Kündigungsschreiben nach der üblichen Postzustellzeit eingeworfen, so gilt die Kündigung erst am Folgetag als zugegangen.

 

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass die Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten auch dann als wirksam zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub weilt und dies dem Arbeitgeber auch bekannt ist.

 

3.      Zustellung durch die Post

Häufig bedienen sich Arbeitgeber noch immer des Postweges, um eine Kündigung zuzustellen. Diese Form der Übermittlung ist zwar einfach, aber mit zahlreichen Problemen verbunden:

 

  • Von der Zustellung der Kündigung mittels einfachen Briefes ist wegen der Beweisproblematik dringend abzuraten.
  • Die Kündigung per Übergabeeinschreiben ist ebenfalls nicht empfehlenswert. Der Empfänger erhält eine Mittelung vom Postenboten, dass das Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit liegt. Der Zugang erfolgt jedoch erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Schreiben bei der Post abgeholt wird, erst dann gelangt das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frist unter Umständen jedoch bereits versäumt. Es kann auch passieren, dass das Schreiben überhaupt nicht abgeholt wird.
  • Sicherer ist die Kündigung per Einwurfeinschreiben. Der Postbote wirft den Brief in den Briefkasten und erstellt einen Auslieferungsbeleg. Dieser wird dann eingescannt. Ein Beweisproblem kann sich für den Arbeitgeber ergeben, wenn der Arbeitnehmer behauptet, dass in dem Briefumschlag kein Kündigungsschreiben steckte.

 

Praxis Tipp

Unabhängig von der Zustellungsart sollte deshalb stets schriftlich dokumentiert werden, dass die unterschriebene Kündigung unter Zeugen im Original in den Briefumschlag eingelegt und dieser anschließend fest verschlossen wurde.

 

 

Das sagt das Gesetz

 

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigung, Kündigungsschreiben, Auszubildende, Vollmachtsurkunde, 6 AZR 354/10, Wirksamkeit Kündigung, Kündigung Ausbildungsverhältnis
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