Nikotinsucht kostet Arbeitsplatz
Kündigung wegen Raucherpause
Ein Arbeitnehmer, der seine Raucherpausen nicht bei der Arbeitszeiterfassung angibt, riskiert nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz seinen Arbeitsplatz.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war als Maschinenführer in einem Unternehmen beschäftigt. Weil er seine Raucherpausen wiederholt nicht ins Zeiterfassungsgerät eingegeben hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Bereits 2007 hatte er aus dem gleichen Grund insgesamt sechs schriftliche Abmahnungen und eine Kündigung erhalten, war dann allerdings nach einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich weiterbeschäftigt worden. Im Dezember 2008 hatte der Arbeitgeber folgende schriftliche Anweisung erteilt:
"Die Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Rauchens ist keine Arbeitszeit."
Die Raucherpausen müssten abgestempelt werden, besagte die Anweisung weiter. Außerdem ging aus ihr hervor, dass bei Verstößen die fristlose Kündigung drohe.
Das sagt der Richter
Die Kündigungsschutzklage des Beschäftigten hatte keinen Erfolg. Durch die zeitlich nicht registrierten Raucherpausen habe der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber veranlasst, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, urteilte das Gericht. Die Erbringung der Arbeitsleistung in der geschuldeten Zeit sei die Hauptpflicht, die der Arbeitnehmer schuldet. Verstöße in diesem Bereich berührten den Kernbereich des gegenseitigen Austauschverhältnisses. Die Raucherpausenregelung des Arbeitgebers sei zulässig. Der Arbeitgeber sei berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen bestehe nicht. Die Pflicht, die Raucherpause abzustempeln, sei zudem keine unverhältnismäßige Belastung. Eine erneute Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Der Arbeitnehmer sei wegen der vorausgegangenen Abmahnungen und der Anweisung ausreichend gewarnt gewesen. Ihm sei vor Augen geführt worden, dass sein Arbeitgeber bei erneuten Verstößen gegen die Stempelpflicht die Konsequenzen ziehen und ihm kündigen würde (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 10 Sa 712/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Anlass für die fristlose Kündigung war hier letztlich ein sogenannter Arbeitszeitbetrug. Der Beschäftigte hätte offenlegen müssen, in welchem Zeitraum er tatsächlich gearbeitet hat. Beachten Sie, dass nicht jede Kündigung wegen Rauchens während der Arbeitszeit rechtmäßig ist. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber hierfür klare und eindeutige Regeln aufgestellt hat (wie im Eingangsfall).
Wichtiger Hinweis
Arbeitnehmer können grundsätzlich einen rauchfreien Arbeitsplatz beanspruchen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet den Arbeitgeber, am Arbeitsplatz den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Nichtraucher müssen nach § 5 ArbStättV wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Dies kann z. B. durch die Zurverfügungstellung von Raucherräumen erreicht werden. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Vorsicht
Ein striktes Rauchverbot sollte sich im Allgemeinen nur auf die Betriebsgebäude oder Dienstfahrzeuge beziehen, da ein Verbot im Freien nur dann zulässig sein dürfte, wenn damit anderen Gefahren z. B. einer Explosionsgefahr entgegengewirkt werden soll.
Checkliste zum Download
Die Voraussetzungen einer Kündigung wegen des Verstoßes gegen ein betriebliches Rauchverbot finden Sie in unserer Checkliste Kündigung wegen unerlaubten Rauchens.
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