Auch Krankheit kann zur Kündigung führen
Einen erheblichen Kostenfaktor in der betrieblichen Praxis stellt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit dar. Grundzüge über die krankheitsbedingte Kündigung sollten Sie daher unbedingt kennen.
Der Fall aus der Praxis
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens war seit langem psychisch erkrankt. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde versucht, scheiterte aber, da der Betriebsarzt die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auch für andere Tätigkeiten bescheinigt. Der Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt. Eine hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers war erfolglos.
Das sagt der Richter
Das Gericht hielt den Arbeitnehmer für dauerhaft oder zumindest für auf nicht absehbare Zeit unfähig, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 2 AZR 759/05).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, kann nur aus vom Gesetz und der Rechtsprechung anerkannten Gründen erfolgen. Allgemein anerkannt ist die Kündigung aus personenbedingten Gründen, deren wichtigster Unterfall die krankheitsbedingte Kündigung ist. Innerhalb der Kündigung wegen Krankheit wird noch weiter differenziert. Es wird unterschieden zwischen
- Kündigung wegen langandauernder Krankheit ,
- Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf Dauer oder nicht absehbare Zeit,
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder
- Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderleistung.
Grundsätzlich wird eine krankheitsbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung ausgesprochen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit in Betracht. Die Kündigung kann - entgegen einer weit verbreiteten Irrmeinung - auch während der Krankheit ausgesprochen werden. Endet das Arbeitsverhältnis aber dann wegen einer kurzen Kündigungsfrist vor Ablauf des 6-Wochenzeitraums der Entgeltfortzahlung, muss trotzdem für die gesamten 6 Wochen die Entgeltfortzahlung erbracht werden, wenn die Kündigung aus Anlass der Krankheit ausgesprochen wurde. Die Wirksamkeit der Kündigung wird von den Gerichten in stufenweise geprüft.
Checkliste zum Download
Hier geht's zur Checkliste Krankheitsbedingte Kündigung.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigung 2009 – die wichtigsten Formalien für Ihr rechtssicheres Vorgehen.
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