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Wachpolizist erhält Kündigung wegen Herstellung der Partydroge liquid ecstasy

8. Februar 2012

Wachpolizist erhält Kündigung wegen Herstellung der Partydroge liquid ecstasy

Weil er außerhalb seines Dienstes die Partydroge liquid ecstasy in nicht unerheblicher Menge hergestellt hatte, erhielt ein Wachpolizist die fristgemäße Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, weil nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom Land Berlin nicht erwartet werden könne, einen straffälligen Polizeiangestellten weiterzubeschäftigen.

 Kündigung wegen Herstellung der Partydroge liquid ecstasy ist wirksam auf www.business-netz.com

 

Der Fall aus der Praxis

Ein Polizeiangestellter des Landes Berlin war seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe.

Der Wachpolizist hatte außerhalb seines Dienstes die Partydroge liquid ecstasy (GHB) in nicht geringer Menge hergestellt. Es wurden ca. 266 Gramm der Partydroge liquid ecstasy bei ihm gefunden. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach Vorliegen der Anklageschrift hörte das Land Berlin den Wachpolizisten an und kündigte danach das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Anhaltspunkte für einen Konsum der Partydroge oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit des Polizeiangestellten gab es nicht.

Nachdem der Wachpolizist zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, erhob er Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.

 



Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die fristgemäße Kündigung für wirksam. Von dem beklagten Land Berlin als Arbeitgeber könne nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben werde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 19 Sa 1075/11).

 

 

Bei der Herstellung der Partydroge liquid ecstasy drohen bis zu fünf Jahre Haft

Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regeln die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln. Für diese Tätigkeiten bedarf es einer Erlaubnis, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilen kann, § 3 BtMG.

 

Wichtiger Hinweis

Von Bedeutung sind insbesondere die Grunddelikte der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt

  • anbaut,
  • herstellt,
  • mit ihnen Handel treibt

 

sie, ohne Handel zu treiben,

  • einführt,
  • ausführt,
  • veräußert,
  • abgibt,
  • sonst in den Verkehr bringt,
  • erwirbt oder
  • sich in sonstiger Weise verschafft bzw. sie besitzt,


ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Solche Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Nicht jede Droge gilt als Betäubungsmittel nach dem BtMG

Beachten Sie, dass Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und Drogen nicht gleichzustellen sind. So werden z. B. Alkohol, Nikotin und Coffein vom BtMG nicht erfasst, weil sie nicht in die Anlagen aufgenommen wurden. Es handelt sich bei diesen Stoffen somit um in Deutschland legale Drogen. Auch andere berauschende Substanzen von Pflanzen wie z. B. Stechapfel oder Engelstrompeten unterliegen nicht dem BtMG.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 19 Sa 1075/11, BtMG, Kündigung, liquid ecstasy, Partydroge
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