Eigenmächtiger Urlaubsantritt – Hier droht die Kündigung
Jeder Arbeitnehmer hat einen unverzichtbaren Anspruch auf Urlaub. Die Urlaubserteilung - also wann der Mitarbeiter seinen Urlaub nehmen kann, ist allerdings allein Ihre Sache. Eine Selbstbeurlaubung kann sogar zur fristlosen Kündigung führen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer wollte im Sommer 4 Wochen Urlaub am Stück nehmen. Der Arbeitgeber lehnte den entsprechenden Urlaubantrag aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe ab und gewährte ihm ausdrücklich nur 3 Wochen. Der Arbeitnehmer blieb trotzdem die geplanten 4 Wochen dem Betrieb fern. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das sagt der Richter
Die Kündigung hatte vor Gericht Bestand. Eine eigenmächtige Überschreitung des Urlaubs um 1 Woche sei grundsätzlich ein fristloser Kündigungsgrund. Hier sei eine vorherige Abmahnung auch nicht erforderlich gewesen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.10.2006 Az.: 15 Sa 647/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Lage des Urlaubs. Nach § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) müssen sie aber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Sie können einen derartigen Wunsch jedoch ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer - die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben - entgegenstehen. Dies ist z. B. grundsätzlich bei den Urlaubswünschen von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern anzunehmen. Denkbar ist aber auch, dass Sie als Arbeitgeber Betriebsferien einführen, während dessen Ihre Mitarbeiter dann Urlaub nehmen müssen. Hier gilt jedoch, dass dem Arbeitnehmer mindestens ein Fünftel seines Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen muss.
Ihr Betriebsrat redet mit
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs.1 Nr.5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze,
- des Urlaubsplans
- sowie der Festsetzung des Urlaubszeitpunkts einzelner Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer keine Einigung über die zeitliche Lage des Urlaubs erzielt wird.
Heißer Tipp
Bei der Urlaubsdauer besitzt Ihr Betriebsrat allerdings keine Mitbestimmungsrechte. Die Dauer richtet sich allein nach dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag.
Stellen Sie Ihre eigenen Urlaubsgrundsätze auf
Auch ohne Betriebsrat können wir Ihnen eine Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätzen wärmstens empfehlen. Ein klares und transparentes System verhindert einen Wettlauf der Arbeitnehmer um den besten Urlaubszeitpunkt oder eine stete Unzufriedenheit von Mitarbeitern, deren Wünsche abgelehnt werden müssen. Außerdem sollten Sie zur Vermeidung von Missverständnissen den Verfahrensablauf beim Urlaubsantrag und der Urlaubsgewährung eindeutig festlegen.
Wir haben Ihnen hier ein Muster Urlaubsgrundsätze zusammengestellt.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigung 2009 – die wichtigsten Formalien für Ihr rechtssicheres Vorgehen.
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