Kaffeepause im Büro - was ist erlaubt und was nicht!
Natürlich gehören Essen und Trinken zu den Grundbedürfnissen eines Menschen, die per se nicht verboten werden dürfen – auch nicht vom Arbeitgeber. Allerdings gibt es sowohl Regelungen, die unternehmensspezifisch sind als auch solche, die grundsätzlich gelten.
In einigen Betrieben gelten unternehmensspezifische Vorschriften
Zu den unternehmensspezifischen Ge- und Verboten gehört meist, dass es in einigen Berufen schlichtweg nicht möglich/erlaubt ist, während der Arbeit zu essen. Am Fließband wäre dieses Verhalten ebenso undenkbar wie in der Lebensmittelproduktion oder in der Pflege.
Der regelmäßige Flüssigkeitsbedarf kann hier meist dennoch „während der Arbeit“ geregelt werden, denn dieser ist nicht nur bei heißen Temperaturen, sondern ganz grundsätzlich nötig/wichtig. Entweder gibt es im Betrieb ausgewiesene Bereiche, an denen Getränke verfügbar und deponierbar sind oder es gibt speziell ausgewiesene Pausenzeiten.
Im Büro gibt es flexiblere Essens- und Getränkelösungen
Eine Sonderstellung nimmt im Zusammenhang mit Essen und Trinken die Riege der Bürotäter ein, denn: Gerade hier ist die Arbeitszeit meist weniger streng durch Pausenzeiten reglementiert. Flexibel wird eben dann etwas gegessen oder getrunken, wenn der Körper danach verlangt bzw. wenn nicht gerade eine Besprechung oder eine Telefonkonferenz anstehen.
Solange der Bürotäter sich für diese Essens- und Trinkpause nicht von seinem Schreibtisch wegbewegt, ist auch die Gefahr gering, dass durch die Nahrungsaufnahme Arbeitszeit verloren geht. Wenn aber zunächst der Kaffee aus dem Kaffeevollautomaten in der Gemeinschaftsküche geholt werden muss, kann dieser Gang zur (un)freiwilligen Kaffeepause im Büro werden.
Doch was ist in puncto Kaffeepause eigentlich „erlaubt“?
Streng genommen gilt dieser Passus aus dem Arbeitszeitgesetz, der unter Paragraf 4 diese Information zu Ruhezeiten dokumentiert: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Dieser Paragraf regelt jegliche Form von Pause während der Arbeitszeit – sowohl die Arbeitspause zum Essen und Trinken als auch die Arbeitspause, um sich um Privates zu kümmern. In diesen 30 bis 45 Minuten sollte die Arbeit auch wirklich ruhen, was vor allem in den Betrieben nur selten eingehalten wird, wo es keine streng geregelten Arbeits- und Pausenzeiten gibt. Inhaltlich verständlich ist dann das Verhalten der Arbeitnehmer, die „um etwas fertig zu machen“, lieber einmal über den Mittag hinweg arbeiten. Gesund ist dieses Verhalten allerdings nicht.
Streng genommen ist nur das Kaffeeholen erlaubt
Geht’s wirklich streng im Betrieb zu, so ist es außerhalb der Pausenzeiten nur erlaubt, Kaffee zu holen. Also: Aufstehen – in die Gemeinschaftsküche gehen – Kaffee aus dem Kaffeeautomat lassen – Rückweg zum Arbeitsplatz. Diese Abfolge ist erlaubt, denn hierbei handelt es sich lediglich um das „Kaffeeholen“. Rein juristisch betrachtet ist das Verweilen in der Küche, um mit den Kollegen privat zu plauschen, jedoch eine Pause, in der Sie als Arbeitnehmer keine Leistung erbringen. Es ist die Verschwendung von bezahlter Arbeitszeit.
Das Worst-Case-Szenario nach dieser Kaffeepause wäre eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, weil Sie eine Pause eingelegt haben. Arbeiten Sie in einem Betrieb mit einer strengen Pausenregelung oder einer strengen Unternehmensführung, kann eine volle Thermoskanne am Schreibtisch dem Fauxpas der Kaffeepause vorbeugen. Oder Sie steigen auf Mineralwasser um, was ohnehin gesünder ist, als den ganzen Tag Kaffee zu trinken.
Die Pause dient der Regeneration - so sieht eine erholsame Arbeitspause aus
Essen und Trinken, Spazierengehen, ein Plausch mit Kollegen, Entspannen, Sport und gemeinsames „Abhängen“ gelten laut einer Grafik der AOK-Krankenkasse als „erholsame“ Möglichkeiten, um die Arbeitspause zu gestalten. Der Erholungsfaktor wird bei eben diesen Tätigkeiten mit „gut“ bewertet. Als „sehr gut“ wurden in diesem Zusammenhang der Spaziergang, Entspannungstechniken, Sport und „Abhängen“ bewertet. Rauchen hingegen wurde von 81 Prozent der Befragten mit „ungenügend“ benotet.
Verbunden mit dieser Übersicht ist der Tipp der Krankenkasse, dass Arbeitgeber aktiv darauf hinwirken sollten, dass ihre Arbeitnehmer Pausen machen – auch und gerade an den Arbeitsplätzen, in denen Pausen oftmals „nebenher“ passieren. Im Detail heißt es dazu: „Eine ausreichende Erholung während des Arbeitstages ist notwendig, um langfristig sicher und gesund arbeiten zu können. Aus diesem Grund sind organisatorische Maßnahmen wichtig, wie zum Beispiel selbstbestimmte Pausen, damit begonnene Arbeitsvorgänge zu Ende gebracht werden können. Solche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass alle Beschäftigten regelmäßig Pausen in ihrem Arbeitsalltag machen können.“
Damit eine Pause zur erholsamen Pause wird, ist es wichtig, sich gedanklich von der Arbeit zu distanzieren, heißt es weiter. So ist es auch wichtig, dass die Aktivitäten in der Arbeitspause sich deutlich von den Aktivitäten während der Arbeitszeit abgrenzen. In der Praxis bedeutet das: Arbeiten Sie am Schreibtisch, dann nehmen Sie sich die Zeit für einen Spaziergang. Müssen Sie beruflich schwere körperliche Arbeit verrichten, nutzen Sie die Zeit, um zu entspannen. Lockerungsübungen, die Variation der Sehdistanz sowie ein gesunder Imbiss runden die gesunde Arbeitspause bestens ab.
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