Fahren ohne Führerschein - Fristlose Kündigung für Busfahrer ist trotzdem unwirksam
Busfahrern, die im Dienst ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind, droht nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung. So lautet zumindest eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz.
Der Fall aus der Praxis
Ein Busfahrer, der seit 13 Jahren bei einem öffentlichen Verkehrsbetrieb angestellt war, hatte es versäumt, seine Personenbeförderungserlaubnis rechtzeitig zu verlängern. Da er diesen Umstand dem Arbeitgeber nicht mitteilte, kam es dazu, dass er an mehreren Tagen in Folge ohne gültige Fahrerlaubnis seine Tätigkeit verrichtete. Nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mitarbeiter. Zudem musste der Busfahrer sich vor Gericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten. Dieses verurteilt ihn zu einer Strafe von 600 €.
Das sagt der Richter
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Busfahrers hatte im Ergebnis Erfolg. Das Gericht erachtete die Kündigung als unwirksam. Zwar könne dem Busfahrer ein Fehlverhalten vorgeworfen werden und das Fahren ohne Fahrerlaubnis stelle gegenüber dem Arbeitgeber zweifellos eine schwere Pflichtverletzung dar. Dem Arbeitnehmer müsse allerdings zu Gute gehalten werden, dass die bisherige Beschäftigungszeit ohne jegliche Beanstandung verlief und es sich um einen erstmaligen und einmaligen Vorfall handelte. Im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Interessenabwägung hätte deshalb eine Abmahnung als Sanktionsmaßnahme mit Warnfunktion genügt (LAG Mainz, Urteil vom 20.05.2010, Az.: 10 Sa 52/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber sollten sich vor „Schwarzfahrern“ in der eigenen Mannschaft schützen. Im Ausgangsfall hatte der Busfahrer Glück, da das Gericht seine Pflichtverletzung zwar als schwer einstufte, die Begleitumstände jedoch in vollem Umfang zu seinen Gunsten wertete. Insbesondere spielte hier die strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens keine Rolle.
Hinweis:
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt aber stets in Betracht, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist. Davon können Sie bspw. ausgehen, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrmals ohne Fahrerlaubnis gefahren ist oder das Unrecht seines Verhaltens nicht einsehen will.
Sorgen Sie vor und lassen sie sich die Fahrerlaubnis – hier Personenbeförderungsschein - bzw. dessen Verlängerung in regelmäßigen Abständen von ihren Mitarbeitern vorlegen. Da eine solche in der Regel für 5 Jahre ausgestellt wird, hält sich der bürokratische Aufwand für beide Seiten in Grenzen. Nutzen Sie dafür eine Dienstanweisung.
Musterformulierung zum Download
Eine Musterformulierung Anweisung zur Vorlegung der Fahrerlaubnisfinden Sie hier.
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