Ex-Mitarbeiter dürfen Personalakte einsehen
Arbeitgeber können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Fall aus der Praxis
Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wollte ein Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen, die sein ehemaliger Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden fortgeführt hatte. Hinsichtlich des Inhalts seines Arbeitszeugnisses war es zu Unstimmigkeiten mit der Personalabteilung gekommen, die Bedenken an seiner Loyalität geäußert hatte. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, dem Ex-Mitarbeiter Einsicht in dessen Personalakte zu gewähren. Er begründete seine Ablehnung mit dem nicht mehr existenten Arbeitsverhältnis. Der ehemalige Beschäftigte zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Einsichtnahme.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts habe ein Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Personalakte. Auch ein ehemaliger Arbeitnehmer habe ein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts der über ihn gesammelten Informationen. Dies folge aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschließe (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Der Fall verdeutlicht, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch alle Rechte und Pflichten erlöschen. Insbesondere hat der Arbeitgeber, sofern er die Personalakte eines Beschäftigten weiter führt, diese auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Rechtsgrundlage für dieses nachvertragliche Einsichtsrecht ist § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Checkliste zum Download
Welche Pflichten Arbeitgeber am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses sonst noch treffen, erfahren Sie in unserer Checkliste Nachvertragliche Pflichten des Arbeitgebers.
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