EuGH schränkt freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ein
Ist ein Arbeitnehmer grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedstaaten der EU beruflich tätig und kommt es zu einem Rechtsstreit über sein Arbeitsverhältnis, so kommt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt.
Der Fall aus der Praxis
Ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer ist seit 1998 als LKW-Fahrer in einem luxemburgischen Unternehmen beschäftigt. Der Betrieb ist auf den Transport von Blumen und anderen Pflanzen von Dänemark vor allem nach Deutschland, aber auch in andere EU-Länder spezialisiert. Die Abstellplätze für die Lkw befinden sich in Deutschland, wo das Unternehmen weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume verfügt. Die Lkw sind in Luxemburg zugelassen und die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der Arbeitsvertrag des Lkw-Fahrers sieht für den Fall eines Rechtsstreits die Anwendung luxemburgischen Rechtsvor. Nachdem das Unternehmen Restrukturierungsmaßnahmen angekündigt hatte, gründeten Mitarbeiter Anfang 2001 in Deutschland einen Betriebsrat. Diesem gehörte der Lkw-Fahrer als Ersatzmitglied an. Im März 2001 wurde ihm ordentlich gekündigt. Er vertritt die Meinung, dass auf sein Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet. Dieses sehe, im Gegensatz zum luxemburgischen Recht, einen Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder vor, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Ersatzmitglieder erstrecke.
Der mit der Sache befasste Berufungsgerichtshof Luxemburg legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, nach welchen Kriterien in einem solchen Fall das anwendbare Recht zu bestimmen sei.
Das sagt der Richter
Nach Ansicht des EuGH sei das Recht desjenigen Staates maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfülle.
Nach dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen (Rom I-Verordnung – Rom I-VO) unterlägen Arbeitsverträge zwar grundsätzlich dem von den Arbeitsvertragsparteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das anzuwenden wäre, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Art. 6 Rom I-VO stelle insoweit primär darauf ab, in welchem Staat der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet". Das sei der Ort,
- an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt,
- und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit ausübt.
Dieses Kriterium des Orts der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei zum Schutz der Arbeitnehmer weit auszulegen. Im Streitfall müsse der Berufungsgerichtshof in Luxemburg daher ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet,
- von dem aus der Kläger eine Transportfahrten durchführt,
- seine Anweisungen zu diesen Fahrten erhält,
- seine Arbeit organisiert und
- an dem sich die Arbeitsmittel befinden,
- sowie an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden,
- wo sie entladen werden
- und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt.
(EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Az.: C-29/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Mit diesem Urteil schränken die europäischen Richter die freie Rechtswahl insoweit zum Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Vertragspartei ein.
Wichtiger Hinweis
Die wichtigste Grundregel der Rom I VO ist die freie Rechtswahl der Parteien nach Art. 3 VO. Die freie Rechtswahl bedeutet, dass die an dem Vertrag Beteiligten grundsätzlich frei entscheiden können, welches Recht auf ihren Vertrag angewendet werden soll. Dies muss nicht einmal zwingend eines der Rechte sein, aus deren Geltungsbereich die Parteien stammen.
Günstigkeitsprinzip durchbricht Grundsatz der freien Rechtswahl
Im Bereich der Individualarbeitsverträge gilt das Günstigkeitsprinzip, d. h. die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ihn schützende, zwingende Normen durch entzogen werden, Art. 8 Abs. I S. 2 VO. Nach dem Günstigkeitsprinzip kommt stets die für den Arbeitnehmer günstigste Norm zur Geltung.
Zum Günstigkeitsvergleich wird grundsätzlich das Recht desjenigen Ortes herangezogen, an dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird.
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