Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Sonn- und Feiertagszuschläge zählen dazu
Ein Mitarbeiter, der krankheitsbedingt seiner Arbeitspflicht am Wochenende bzw. Feiertag nicht nachkommen kann, hat nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) nicht nur Anspruch auf Fortzahlung seines regulären Lohns, sondern auch auf die Sonn- und Feiertagszuschläge.
Der Fall aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin war in einem Seniorenheim als Servicekraft tätig. Die Dienstpläne sahen vor, dass sie auch Sonn- und Feiertagsschichten zu übernehmen hatte. Aufgrund von Erkrankungen war es der Beschäftigten wiederholt nicht möglich, ihren Wochenend- bzw. Feiertagsdienst anzutreten. Der Arbeitgeber zahlte ihr daraufhin zwar den Lohn für die Fehltage aus, strich ihr jedoch, wie in dem Betrieb üblich, die entsprechenden Sonn- und Feiertagszuschläge. Damit war die Beschäftigte nicht einverstanden. Sie war der Meinung, sie habe nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) im Krankheitsfall auch einen Anspruch auf Zahlung der Feiertagszuschläge.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Arbeitnehmerin. Der Abzug der Sonn- und Feiertagszuschläge sei unzulässig. Das EFZG sehe vor, dass der Arbeitgeber Zuschläge auch im Krankheitsfall leisten müsse. Eine Ausnahme hiervon sei nur durch eine Sonderregelung in einem Tarifvertrag möglich. Im Streitfall unterliege der Arbeitgeber aber keiner tariflichen Bindung, sodass keine einseitige Entscheidung zulasten der Mitarbeiterin getroffen werden dürfe, um ihr die Zahlung der Zuschläge im Krankheitsfall zu verwehren (Hessisches LAG, Urteil vom 24.10.2007, Az: 6 Sa 175/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach § 3 Abs.1 EFZG müssen Sie Mitarbeitern, die ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden, den Lohn für die Dauer von bis zu 6 Wochen weiterzahlen. Das gilt auch für Sonn- und Feiertage. Zur Zahlung entsprechender Zuschläge sind Sie aber nur verpflichtet, wenn der betreffende Arbeitnehmer an den entsprechenden Sonn- bzw. Feiertagen auch tatsächlich hätte arbeiten müssen.
Wichtiger Hinweis
Durch das sogenannte Entgeltausfallprinzip erhalten Arbeitnehmer, die wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern davon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben außen vor. Beachten Sie, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn ein Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fern bleibt.
Expertenrat
Als Arbeitgeber sind Sie von Ihrer Entgeltfortzahlungspflicht befreit, wenn der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen nicht gearbeitet hätte. Kein Anspruch besteht folglich, wenn die Arbeit ausgefallen wäre, z. B. wegen schlechten Wetters.
Maßgebend für die Berechnung des Entgelts sind alle Bestandteile des Lohns, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er an dem Feiertag seine normale Arbeitsleistung erbracht hätte. Akkordarbeit oder Provisionen werden anteilig nach einem ermittelten Durchschnittswert eingebracht. Ein Feiertag wird also entlohnt wie ein normaler Arbeitstag.
Checkliste zum Download
Es gibt zahlreiche Gründe, die es Ihnen erlauben, die Entgeltfortzahlung zu verweigern bzw. einzustellen. Welche das sind, erfahren Sie in unsererCheckliste Entgeltfortzahlung.
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