BAG: Urlaub wird nur für volle Elternzeit-Monate gekürzt
Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat aktuell die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Die Bundesrichter haben entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaub für „angebrochene“ Monate in der Elternzeit nicht kürzen darf.
Der Fall aus der Praxis
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ist seit 1989 als Sachbearbeiter für ein Unternehmen tätig. Nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) hat der Mitarbeiter 30 Tage Urlaub. Darüber hinaus stehen ihm als Schwerbehinderten nach § 125 Abs. 1 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) fünf weitere Tage Zusatzurlaub zu. Der Arbeitnehmer ging vom 16.08.2008 bis 15.10.2008 in Elternzeit. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch entstehe. Er gewährte dem Mitarbeiter deshalb nur 27,1 Tage Erholungsurlaub und 4,6 Tage Zusatzurlaub. Der Arbeitnehmer entgegnete, er habe nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch, gekürzt um ein Zwölftel.
Das sagt der Richter
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Nach Ansicht der Bundesrichter entstehe der Anspruch auf Erholungsurlaub am Jahresanfang auch für die Monate der künftigen Elternzeit, § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erlaube es dem Arbeitgeber, ihn um ein Zwölftel je vollen Kalendermonat Elternzeit zu kürzen. Der MTV enthalte keine abweichende Regelung. Dasselbe gelte für den Schwerbehindertenzusatzurlaub (BAG, Urteil vom 17.5.2011, Az.: 9 AZR 197/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
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