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Langzeiterkrankter Arbeitnehmer muss Dienstwagen zurückgeben

31. Januar 2011

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommen hat, das Fahrzeug bei längerer Krankheit zurückgeben. Ein Anspruch auf Überlassung des Wagens besteht nur während der sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muss.

 Dienstwagennutzung bei Krankheit auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen als Bauleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber ihm für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung stellt. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Der Arbeitgeber überließ dem Bauleiter erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.2008.

 



Das sagt der Richter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der ihm kein Dienstwagen zur Verfügung stand. Grundsätzlich könne der Arbeitnehmer zwar eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Der Anspruch ergebe sich aus § 275 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei jedoch zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie sei deshalb steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Daher sei sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schulde. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bestehe, nicht der Fall. Nach diesen Grundsätzen habe der Arbeitgeber dem Bauleiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Dienstwagen mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

Die Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken entspricht einer zusätzlich zum Lohn geschuldeten Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und ist deshalb Bestandteil des Arbeitslohns. Entfällt der Vergütungsanspruch – nach über 6-wöchiger Krankheit - so entfällt damit auch der Anspruch auf die Privatnutzung des Firmenwagens. Dies folgt aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, im Falle der Erkrankung eines Mitarbeiters nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) die vertraglich vereinbarte Vergütung für längstens 6 Wochen fortzuzahlen.

 

Checkliste zum Download

Welche Regelungen eine Dienstwagenvereinbarung enthalten sollte, erfahren Sie anhand unsererCheckliste Dienstwagenvereinbarung.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Dienstwagen, Entgeltfortzahlung, Krankheit, EFZG, 9 AZR 631/09, private Nutzung, Dienstwagenüberlassung, Privatnutzung Firmenwagen, Privatnutzung
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