Bei Lohnerhöhungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
Lohnerhöhung ist ein heikles Thema und erfordert ein gewisses Fingerspitzengefühl. Wollen Sie bestimmte Arbeitnehmer gegenüber anderen bevorzugen, benötigen sie hierfür einen sachlichen Grund. Bei willkürlichem Arbeitgeberverhalten kehnnen die Gerichte keinen Spaß.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb 300 Mitarbeiter beschäftigt, erhöhte zum 01.01.2007 den Lohn um 2,5 Prozent. Davon profitierten jedoch nur diejenigen Mitarbeiter, die sich vier Jahre zuvor auf eineReduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einen Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgelds eingelassen hatten. Alle anderen Arbeitnehmer, die sich zum besagten Zeitpunkt nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten, gingen leer aus. Einer dieser Mitarbeiter fühlte sich benachteiligt. Daraufhin wurde ihm ebenfalls eine Aufstockung des Lohns angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass er die Vertragsverschlechterungen ebenfalls in Kauf nehme. Er lehnte jedoch ab und klagte auf mehr Lohn.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Meinung des Gerichst durfte der Arbeitgeber den Mitarbeiter von der Lohnerhöhung ausnehmen. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er beabsichtige, die Löhne zu erhöhen. Im Streitfall habe der Arbeitgeber jedoch nicht sachwidrig oder willkürlich gehandelt. Der Einkommensverlust der in ihren Urlaubsansprüchen reduzierten Arbeitnehmer sollte mit einer Lohnerhöhung teilweise kompensiert werden. Auf diese Zwecksetzung habe der Arbeitgeber ausdrücklich hingewiesen. Da der Arbeitnehmer vor vier Jahren keinen Einkommensverlust erlitten hatte, könne er nicht verlangen, nunmehr berücksichtigt zu werden (BAG, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 AZR 486/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Jedes Unternehmen erlebt Höhen und Tiefen. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es unverzichtbar, dass Ihre Mitarbeiter dem Unternehmen gegenüber loyal zur Seite stehen. Möchten Sie sich dafür bei bestimmten Arbeitnehmern in Form einer Lohnerhöhung revanchieren, dürfen Sie andere Mitarbeiter nur aus sachlichen Gründen davon ausnehmen. Insoweit sind Sie an den im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Wichtiger Hinweis
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.
Praxis-Tipp
Um Willkür zu vermeiden, sollten Sie die Bedingungen für Begünstigungen im Vorfeld festlegen und bekannt machen. Denn was für die einen eine Begünstigung ist, kann für andere eine Verschlechterung bedeuten. Vermeiden sie deshalb Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund.
Vorsicht
Möchten Sie allen miteinander vergleichbaren Mitarbeitern eine Lohnerhöhung oder Zusatzzahlung in gleicher Höhe bzw. auf gleicher Berechnungsbasis gewähren, handelt es ich dabei um eine sogenannte Lohnwelle. Hier dürfen Sie nicht zu Lasten eines einzelnen Arbeitnehmers abweichen.
Info-Check zum Download
Was sich hinter dem Gleichbehandlungsgrundsatz sonst noch verbirgt, erfahren sie in unserem Info-Check.
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