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BAG stärkt Arbeitnehmerrechte: Keine Kürzung von Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonto

22. März 2012

BAG zum Arbeitszeitkonto: Keine Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden

 Arbeitszeitkonto muss Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden ermöglichen

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die dem Arbeitszeitkonto zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Eine Arbeitnehmerin ist in einem Unternehmen als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Mitarbeiter innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 01.04.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 01.07.2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Der Arbeitgeber strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Briefzustellerin mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Die Mitarbeiterin zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht (LAG) ihr stattgegeben hat. Der Arbeitgeber ging in Revision.

 

Das sagt das Gericht

Ohne Erfolg. Das Gericht hat die Revision zurückgewiesen. Nach Auffassung der Bundesrichter ermöglichten es weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben (BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11).

 



 

Arbeitszeitkonto sorgt für mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit

 

Arbeitszeitkonten sind ein vielfach eingesetztes Instrument, das für mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit führt, um Produktionsschwankungen und Personalengpässe zu bewältigen. Auf dem Arbeitszeitkonto angesparte Wertguthaben können Arbeitnehmer später für längerfristige Freistellungen von der Arbeit verwenden, z. B. um früher in Rente zu gehen, Familienangehörige zu pflegen, eine Weiterbildung zu machen oder ein "Sabbatical" einzulegen. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden in zahlreichen Unternehmen die Arbeitszeitkonten zur Sicherung der Beschäftigung eingesetzt.

 

 

So funktioniert das Arbeitszeitkonto

 

Die Möglichkeit der flexiblen Einteilung der Arbeitszeit ist für Unternehmen ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Deshalb nutzen immer mehr Betriebe die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto für jeden einzelnen Mitarbeiter einzurichten.

 

Wichtiger Hinweis

Sinn und Zweck des Arbeitszeitkontos ist es, den Arbeitnehmern in Zeiten mit einem hohen Arbeitsaufkommen die Möglichkeit zu bieten, mehr zu arbeiten und diese Mehrarbeit auf einem Konto, dem sogenannten Arbeitszeitkonto zu sammeln. In Zeiten mit einem niedrigeren Arbeitsaufkommen können die Arbeitsnehmer dann dieses Guthaben wieder aufbrauchen und ihre Arbeitszeit reduzieren.

 

Dem Unternehmen bietet sich dadurch die Möglichkeit, z. B. saisonal schwankende Nachfragesituationen abzufedern und unproduktive Leerzeiten zu vermeiden. Darüber hinaus können Arbeitgeber durch Arbeitszeitkonten Personalkosten senken, weil keine Überstundenvergütung anfällt.

 

Praxis-Tipp

Unternehmen können mit dem Instrument Arbeitszeitkonto auch über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen oder eben verringern. Der Mitarbeiter erhält dabei für seine Mehrarbeit kein Entgelt, sondern ein Guthaben oder eben einen Abzug auf seinem Arbeitszeitkonto.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitszeitkonto, BAG, Zeitguthaben, Minusstunden, 5 AZR 676/11
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