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Entlassener Arbeitnehmer muss Dienstwagen unverzüglich abgeben

23. Februar 2011

Ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer muss seinen Dienstwagen unverzüglich an den Arbeitgeber herausgeben. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Stuttgart endet mit der fristlosen Kündigung das Recht zur Nutzung des Dienstwagens.

 Anspruch auf Dienstwagen-Nutzung endet mit Kündigung auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Als er von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen wurde, verlangte dieser die sofortige Rückgabe des Dienstfahrzeugs. Der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch, den Wagen herauszugeben und zog vor Gericht. Er beantragte im Eilverfahren die Feststellung, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf, bis die strittige Frage der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung gerichtlich geklärt ist. Schließlich habe er Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei.

 



Das sagt der Richter

Das Gericht wies den Antrag ab. Ein Arbeitnehmer müsse nach seiner fristlosen Kündigung den Dienstwagen auch dann zurückgeben, wenn er gegen die Kündigung klage. Es liege in der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden müsse. Nur wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, komme eine Ausnahme in Betracht und der Arbeitnehmer könne den Dienstwagen weiter privat fahren. Eine Kündigung sei solange als "schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststelle. Dies treffe den Mitarbeiter auch nicht unverhältnismäßig. Im Falle einer rechtswidrigen Kündigung sei es ihm ohne Weiteres zumutbar, Schadenersatz von seinem Arbeitgeber zu verlangen (ArbG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2010, Az. 16 Ga 50/10).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Mit der fristlosen Kündigung endet grundsätzlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt. Da die Nutzung des Dienstwagens ebenfalls als Arbeitsentgelt bzw. als sogenannter Sachbezug angesehen wird, endet mit der Kündigung auch das Recht zur Nutzung des Dienstwagens.

 

Sorgen Sie für Rechtssicherheit, indem Sie die Dienstwagenüberlassung in einer sogenannten Dienstwagenvereinbarung detailliert regeln. Werfen Sie hierzu auch einen Blick in unsere Checkliste Dienstwagenvereinbarung. Hier erfahren Sie, welche Gesichtspunkte Sie unbedingt in Ihrer Dienstvereinbarung regeln sollten.

 

Unmittelbare Rückgabepflicht nur bei ausschließlich dienstlich genutztem Fahrzeug

In der betrieblichen Praxis kommt es bei Kündigungen gegenüber Führungskräften häufig vor, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter einseitig und unmittelbar von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freistellt. Ob der freigestellte Arbeitnehmer seinen Dienstwagen unverzüglich zurückgeben muss oder noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nutzen kann, hängt davon ab, ob er den Dienstwagen ausschließlich dienstlich oder auch privat nutzen darf. Bei der Überlassung eines Dienstwagens auch für private Fahrten handelt es sich um einen (zu versteuernden) Einkommensbestandteil mit Entgeltcharakter. Dieser Vorteil kann, wie andere Gehaltsbestandteile auch, nicht durch eine Freistellung entzogen werden, sodass der Mitarbeiter das Fahrzeug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter nutzen kann. Im Falle der ausschließlichen Zurverfügungstellung des Dienstfahrzeugs für dienstliche Zwecke, ist der Wagen mit Beginn der – wirksamen - Freistellung zurückzugeben.

 

Wichtiger Hinweis

Fordert ein Arbeitgeber zu Unrecht die Rückgabe des Dienstwagens vor Vertragsende bzw. Ablauf der Kündigungsfrist und kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung nach, kann er in der Folge den Arbeitgeber auf Ersatz des entzogenen Vorteils in Anspruch nehmen. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs richtet sich beim Dienstwagen nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit von monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung.

 

Lesen Sie zu diesem wichtigen Thema auch unseren Beitrag: Freistellung - Hier ist auch Ihr Dienstwagen betroffen.

 

Mit dem Einbau einer Widerrufsklausel in den Arbeitsvertrag sorgen Sie für Rechtssicherheit. Auf was Sie dabei achten sollten, erfahren Sie anhand unserer Checkliste: Zulässigkeit einer Widerrufsklausel beim Dienstwagen.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 16 Ga 50/10, Dienstwagen, Entlassung, Kündigung, Nutzung, Rückgabe
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