Abmahnung vor Kündigung: WDR muss Redakteur weiterbeschäftigen
Abmahnung vor Kündigung: Redakteur gewinnt Prozess gegen WDR
„Abmahnung vor Kündigung“, so lautet verkürzt der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in einem Kündigungsschutzprozess, in dem ein Redakteur des WDR gegen seine fristlose Kündigung geklagte hatte. Der Sender muss den Journalisten weiterbeschäftigen.
Der Fall aus der Praxis
Der WDR hatte im Mai 2010 einen Redakteur fristlos entlassen, weil dieser mit seinem im Oktober 2009 ausgestrahlten Film "Heilung unerwünscht: Wie Pharmakonzerne ein Medikament verhindern" gegen Programmgrundsätze verstoßen und danach falsche Angaben gegenüber dem WDR gemacht haben soll.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte die Kündigung im Januar 2011 für unwirksam erklärt, weil kein wichtiger Grund vorliege. Der WDR ging in Berufung.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts reichten beide vom WDR vorgetragenen Gründe – die Verstöße gegen die geltenden Programmgrundsätze sowie die angeblich falschen Angaben des Redakteurs in seiner Ehrenerklärung – nicht aus, um das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Den Vortrag, der Redakteur habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der journalistischen Fairness kritische Stimmen nicht in seine Dokumentation aufgenommen, müsse sich der Arbeitgeber selbst zurechnen lassen. Schließlich habe das Rohmaterial diese Stimmen enthalten, seien dann jedoch dem Schnitt zum Opfer gefallen. Im Übrigen habe der Chefredakteur die Sendung so abgenommen. Auch die Tatsache, dass der Redakteur sein Buch zum Thema auf den Sendetermin abgestimmt habe, rechtfertige keine Kündigung. Denn der Sender habe das Buchprojekt ausdrücklich genehmigt. Grundsätzlich sei die Verletzung der journalistischen Unabhängigkeit an sich ein geeigneter Kündigungsgrund. Ebenso sei eine falsch abgegebene Ehrenerklärung als Kündigungsgrund geeignet. Bei der Bewertung der Umstände im Streitfall sei jedoch festzustellen, dass hier eine Abmahnung das verhältnismäßige Mittel gewesen wäre. Die gerügte Vertragspflichtverletzung des Redakteurs beruhte auf einem steuerbaren Verhalten, sodass davon auszugehen war, dass die Androhung einer Kündigung eine positive Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gehabt hätte.
Hinsichtlich der falsch abgegebenen Ehrenerklärung habe es keiner Abmahnung bedurft. Hier sei die Kündigung daran gescheitert, dass die Interessen des Redakteurs am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Interessen des WDR an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt hätten. In den 22 Jahren Betriebszugehörigkeit habe der Redakteur ein erhebliches Maß an Vertrauenskapital erworben. Dieses gelte es auch entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso wie das Lebensalter von 56 Jahren und der 2006 verliehene Journalistenpreis (LAG Köln, Urteil vom 14.12.2011, Az.: 3 Sa 347/11).
Redakteur hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim WDR
Nach diesem Urteil muss der WDR den Redakteur wieder in seiner alten Position einsetzen und ihm die ausstehenden Gehälter seit der Kündigung vor eineinhalb Jahren zahlen.
Hinweis- und Rügefunktion: Abmahnung ist die gelbe Karte im Arbeitsrecht
Unter einer arbeitsrechtlichen Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers zu verstehen, mit der er in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters beanstandet und gleichzeitig androht, im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung, weil eine Kündigung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ultima-Ratio-Prinzip) immer nur das letzte Mittel sein darf, um auf die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht durch einen Arbeitnehmer zu reagieren. Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er also zunächst alle ihm zumutbaren und geeigneten Mittel ausschöpfen, die geeignet sind, zukünftige Störungen im Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Er soll dem Arbeitnehmer durch die Abmahnung unmissverständlich klarmachen, welchen Fehler er begangen hat und was in Zukunft von ihm erwartet wird.
In diesen Fällen ist die Abmahnung entbehrlich
Nicht erforderlich ist eine Abmahnung im Vorfeld einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer das von ihm geforderte Verhalten ernsthaft oder endgültig verweigert und weiß, dass er sich damit vertragswidrig verhält. Bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eine Abmahnung ebenfalls entbehrlich und eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein. Dasselbe gilt, wenn der Loyalitäts- oder Vertrauensbereich von der Pflichtverletzung betroffen ist und mit der Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr gerechnet werden kann.
Wichtiger Hinweis
Auch in den Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist, z. B. weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder der Mitarbeiter noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, ist eine Abmahnung entbehrlich.
Wurde dem Mitarbeiter wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens bereits eine Kündigung ausgesprochen und stellt sich später deren Unwirksamkeit heraus bzw. wird sie zurückgenommen, so ersetzt eine solche Kündigungserklärung die Abmahnung.
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