Abmahnung – Wichtige Vorbereitung einer Kündigung
In vielen Fällen kann ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. Es gibt allerdings keine Vorgaben, welche Anzahl von Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung vorliegen muss. Vorsicht - zu häufiges Abmahnen kann für Sie sogar schädlich sein.
Der Fall aus der Praxis
Ein im Schichtdienst tätiger Arbeitnehmer erhielt insgesamt 3 Abmahnungen, weil er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet vorgelegt hatte. Die Abmahnungen enthielten jeweils den Hinweis, dass im Wiederholungsfalle oder bei ähnlichen Pflichtverstößen in der Zukunft das Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Als der Arbeitnehmer erneut eine Krankmeldung verspätet einreichte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Er meinte, dass er in der letzten Abmahnung deutlicher auf die Kündigungsfolge hätte hingewiesen werden müssen.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht gab hier dem Arbeitgeber Recht, da die letzte Abmahnung deutlich genug gewesen sei. Das Gericht wies aber daraufhin, dass eine Abmahnung dadurch abgeschwächt werden könne, dass der Arbeitgeber bei gleichartigen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers immer nur mit einer Kündigung drohe, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. In solchen Fällen könne nämlich die Warnfunktion der Abmahnung verloren gegangen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2004, Az.: 2 AZR 406/03).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie bei gleichartigen Vertragsverstößen eines Arbeitsnehmers nicht bereits nach der ersten Abmahnung kündigen wollen, sollten Sie in einer weiteren Abmahnung sicherheitshalber den Wortlaut bezüglich der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen verschärfen.
Muster zum Download
Hier finden Sie das Muster einer wiederholten Abmahnung.
Eine Abmahnung kann Ihnen schon reichen
Bezüglich der Mindestanzahl von Abmahnungen gilt: Je schwerwiegender der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist, desto geringer die Anzahl der vor Ausspruch einer Kündigung notwendigen Abmahnungen. Bei einem gravierenden Verstoß wie z.B. Auftragsverlust wegen grober Unhöflichkeit gegenüber einem Kunden, kann bereits eine Abmahnung ausreichend sein. Bei leichteren Verfehlungen, wie z.B. Unpünktlichkeit, werden von den Gerichten in der Regel mehrere Abmahnungen gefordert.
Heißer Tipp
Damit Sie sich im Falle einer Kündigung auf zuvor ausgesprochene fruchtlose Abmahnungen berufen können, muss es sich um gleichartige Pflichtverletzungen handeln. Soll bspw. ein Mitarbeiter wegen einer hohen Fehlerquote bei der Arbeit gekündigt werden, sind Abmahnungen wegen Zuspätkommens nicht ausreichend.
Vorsicht
Beachten Sie: Wegen eines bereits abgemahnten Fehlverhaltens kann nicht mehr gekündigt werden. Durch die Abmahnung haben Sie dem Betreffenden nämlich gerade zu verstehen gegeben, dass er wegen dieses Vorfalls "nur" abgemahnt wird und arbeitsrechtliche Konsequenzen lediglich als Folge angedroht werden. Eine Kündigung kann erst dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiter einen erneuten, gleichartigen Verstoß begeht.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigung 2009 – die wichtigsten Formalien für Ihr rechtssicheres Vorgehen.
- Kommentieren
- 9662 Aufrufe