Aufpassen – Unfallregulierung ist beim Wegeunfall nicht gesetzlich versichert
Wussten Sie, wie viele Wegeunfälle (Unfälle auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sich jährlich ereignen? Es sind annähernd 170.000! Schlimm, aber hier tritt ja die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaft in Kraft. Diese zahlt aber nicht so, wie sich dass der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorstellt. Die Berufsgenossenschaften sind äußerst restriktiv, was die Einstufung eines Wegeunfalls angeht. Gerade hat das Bundessozialgericht diese Haltung bestätigt.
Der Fall aus der Praxis
Im Streitfallfall hatte ein entgegenkommendes Auto den Außenspiegel des auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz kommenden klägerischen Fahrzeugs abgerissen. Der Verursacher fuhr erst weiter, kehrte danach aber zurück, um das Gespräch mit dem Geschädigten zu suchen. Der Kläger stand gerade zwischen den Stoßstangen beider PKWs, als ein Dritter auf die geparkten Autos auffuhr. Der Kläger wurde verletzt und klagte in der Folge gegen die Berufsgenossenschaft, die ihm die Leistung verweigerte, da kein Wegeunfall vorgelegen hätte. Das Landessozialgericht gab dem Mann recht.
Das sagt der Richter
Die Berufsgenossenschaft ging in die Revision und gewann das Verfahren. Die Handlungen des Arbeitnehmers stehen laut Auffassung des Gerichts in keinem ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg, denn sie zielen auf die Bewältigung der durch den Verkehrsunfall entstandenen Situation ab. Dass der Fahrer dabei auch seinen straf- und verkehrsrechtlichen gesetzlichen Pflichten (§ 142 StGB und § 34 StVO) nachkommt, ändere nichts daran, dass er keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz besitze. (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.02.2009, Az.: B 2 U 29/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Verunglücken Sie als Arbeitnehmer auf oder von der Arbeit, sind Sie durch die jeweilige Berufsgenossenschaft abgesichert. Resultieren Beeinträchtigungen aus dem Unfall des Arbeitnehmers, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf eine Unfallrente. Das Bundessozialgericht legte in seinem Urteil vom 5.05.1998 (Az.: B 2 U 40/97 3) diejenigen Voraussetzungen fest, die im Falle eines Wegeunfalls sowohl für Sie bedeutsam sind.
Diese 3 Punkte sind entscheidend
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich nur das versichert, was Ihrer Arbeitsstelle eindeutig zuzuordnen ist. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts gelten hierbei für die Beurteilung die folgenden Grundsätze
- Maßgeblich ist der konkrete Ort Ihrer Arbeitsstelle.
- Ihre Arbeitsstelle muss Ziel bzw. Ausgangspunkt des Heimweges sein.
- Sie müssen sich tatsächlich auf dem Weg zur oder von der Arbeit befinden.
Heißer Tipp
Um sich Ärger und gleichzeitig hohe Unfallkosten zu ersparen, empfehlen wir für Arbeitnehmer den Abschluss einer privaten Unfallversicherung.
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