Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht für Skiunfall bei Behördenmeisterschaft
Kein Unfallschutz durch gesetzliche Unfallversicherung bei Skiunfall
Unfälle beim Betriebssport sind vom Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur unter engen Voraussetzungen erfasst. So muss nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) die gesetzliche Unfallversicherung nicht für einen Skiunfall einstehen, den ein Angestellter im Rahmen einer Behörden-Skimeisterschaft erleidet.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer ist bei einer Gemeinde als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Bei einem Sturz im Rahmen der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften zog er sich so schwere Knieverletzungen zu, dass er vom 29.01.2010 bis 10.02.2010 stationär behandelt werden musste. Die Arbeitgeberin des Beschäftigten führte in der Unfallanzeige vom 24.02.2010 aus, dass es sich um die Bayerische Behörden-Skimeisterschaft diverser bayerischer Behörden gehandelt habe. Von der eigenen Gemeinde hätten 11 Personen teilgenommen. Insgesamt seien es rund 400 betriebsfremde Teilnehmer gewesen, die an der einmal jährlich stattfindenden Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft teilgenommen hätten. Die Gemeinde habe für ihre teilnehmenden Mitarbeiter - 11 Personen bei insgesamt rund 100 Mitarbeitern - Dienstbefreiung gewährt und rund 600 € an Kosten übernommen.
Der zuständige Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband teilte dem verunfallten Beschäftigten auf dessen Antrag hin mit, dass in dieser Angelegenheit keine Leistungspflicht bestehe, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung sei dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnen, da es sich weder um einen Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.
Der Verwaltungsangestellte war anderer Auffassung und klagte vor dem Sozialgericht. Auch von Seiten der Gemeinde sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beabsichtigt gewesen. Der Wettbewerb bzw. das Skifahren habe nur einen Teil davon dargestellt. Den weitaus größeren Zeitanteil würden die Mitarbeiter in gemütlichem Beisammensein verbringen.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts könne ein bei den Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften verunglückter Teilnehmer keine Leistungen des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes beanspruchen. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Betriebssport falle nur unter engen Voraussetzungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür müsse eine Veranstaltung alle Betriebsangehörigen, auch die nicht Sportinteressierten, einbeziehen. Rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen hingegen seien nicht gesetzlich unfallversichert. Entscheidend sei hier, dass die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft nur einem begrenzten Teil aller Mitarbeiter der Inneren Verwaltung des Freistaates Bayern ermöglicht worden sei. Auch stehe der Wettkampfcharakter dieser Sportveranstaltung im Vordergrund (Bayerisches LSG, Urteil vom 22.02.2011, Az.: L 3 U 445/10).
Nicht jeder Betriebssport genießt Unfallschutz
Die bayerischen Sozialrichter verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützte Betriebssportveranstaltung. Dabei sind Mitarbeiter grundsätzlich auch beim Betriebssport gesetzlich versichert. Allerdings müssen eben bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Sport dient als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz
- Wettkampfcharakter steht nicht im Vordergrund
- Sport findet regelmäßig statt (mindestens einmal im Monat)
- Klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen (z. B. Arbeitgeber stellt die Örtlichkeit zur Verfügung)
- Teilnehmer sind im Wesentlichen Arbeitnehmer des Betriebes
Wichtiger Hinweis
Die Arbeitnehmer sind nicht nur während des Betriebssports, sondern auch auf dem Weg zum Betriebssport und zurück versichert.
Gesetzliche Unfallversicherung schützt betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und sind deshalb unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Erfahren Sie anhand unserer Checkliste: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
- Kommentieren
- 7733 Aufrufe