Tödlicher Wegeunfall nach Alkoholfahrt: Gesetzliche Unfallversicherung gewährt Unfallschutz
Gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei tödlichem Wegeunfall nach Alkoholfahrt
Ein tödlich verlaufender Wegeunfall im Rahmen einer Alkoholfahrt ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn der Alkoholgenuss nicht als wesentliche Unfallursache feststeht. Nach Meinung des bayerischen Landessozialgericht (LSG) ist die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kein Ausschlussgrund für den Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war nach einem langen Arbeitstag mit seinem Fahrzeug auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Dabei erlitt er tödliche Verletzungen. Eine Untersuchung ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Nach dem unfallbedingten Tod des Arbeitnehmers forderten dessen Witwe und die Halbwaisen Entschädigung durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall, weil die Alkoholfahrt die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Die Hinterbliebenen des verunfallten Arbeitnehmers waren damit nicht einverstanden und klagten auf die Gewährung von Unfallschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Das zuständige Sozialgericht (SG) hatte der Klage stattgegeben. Die Berufsgenossenschaft legte Berufung gegen die Entscheidung ein.
Das sagt das Gericht
Das Gericht hat die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz nicht entfallen, weil der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache gewesen sei, sei durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden entkräftet. Eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließe den Unfallschutz der durch die Gesetzliche Unfallversicherung noch nicht aus. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund dränge und als allein wesentliche Ursache anzusehen sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L 2 U 566/10).
Wichtiger Hinweis
Beim Anscheinsbeweis wird nicht die unmittelbar zur Anspruchsgrundlage erforderliche Tatsache bewiesen, sondern eine andere Tatsache, eine sogenannte Hilfstatsache, auch Indiz genannt, mit deren Hilfe sich der Schluss auf die Haupttatsache ziehen lässt.
Rechtsprechung legt Grenzwerte für Fahruntüchtigkeit fest
Als Fahruntüchtigkeit wird der Zustand eines Fahrzeugführers bezeichnet, in dem er nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen gewachsen ist. Die Fahruntüchtigkeit ist dabei die Folge eines körperlichen oder geistigen Mangels und beruht nicht auf mangelnder technischer Beherrschung des Fahrzeugs oder auf der Ungeschicklichkeit des Fahrzeugführers. Die häufigste Ursache für Fahruntüchtigkeit ist Alkoholkonsum.
Für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat die Rechtsprechung feste Grenzwerte festgelegt.
- absolute Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit besteht ab einer BAK von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille). Hier wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet, auch wenn keine konkreten Ausfallerscheinungen zu erkennen sind.
Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist strafbar (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch (StGB)) und führt in der Regel auch zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes.
- relative Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntertüchtigkeit besteht bei einer BAK ab 0,3 und unter 1,1 Promille. Sie ist dann strafbar, wenn Ausfallerscheinungen erkennbar sind (z. B. in Schlangenlinien fahren, lallende Sprache, schwankender Gang, Verkehrsverstöße).
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