Streit ums Internet – Was Ihr Betriebsrat bei der Ausstattung verlangen kann
Die Ausstattung des Betriebsrats mit elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln ist eine der häufigsten gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat. Im Gesetz ist die Pflicht des Arbeitgebers, hierfür die Kosten zu übernehmen, ausdrücklich verankert (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz). Was der Betriebsrat von Ihnen im Einzelnen tatsächlich verlangen kann, ist sogar bei den Gerichten umstritten.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber hatte seinem Betriebsrat einen PC zur Verfügung gestellt, mit dem der Betriebsrat Zugang zum firmeneigenen Intranet hatte und der ihm zusätzlich E-Mail Kontakt ins Internet ermöglichte. Einen uneingeschränkten Zugang zum Internet wurde ihm allerdings nicht eingeräumt.Der Betriebsrat verklagte den Arbeitgeber.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab der Mitarbeitervertretung Recht. Der Betriebsrat sei in seiner Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen beschaffe. Das Internet sei hierzu grundsätzlich geeignet. Berechtigte betriebliche Interessen, die gegen den Internetzugang sprächen, seien nicht erkennbar (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2009, Az.12 TaBV 17/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Welche Informations- und Kommunikationsmittel von Ihnen als Arbeitgeber verlangt werden können, richtet sich grundsätzlich danach, ob diese für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Der Betriebsrat besitzt hier einen eigenen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum. Die Mitarbeitervertretung muss diesbezüglich aber immer auch berücksichtigen, ob betriebliche Belange einer entsprechenden Anschaffung entgegenstehen.
Checkliste zum Download
Überprüfen Sie anhand der Checkliste: Erforderlichkeit von Betriebsratskosten, welche Kosten Sie übernehmen müssen.
Heißer Tipp
Wenn die Wünsche des Betriebsrats nicht außerhalb der Norm liegen, sollten Sie es nicht unbedingt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Anschaffung kommen lassen. Die Kosten für den Rechtsstreit müssen Sie nämlich in jedem Fall tragen - sie sind häufig höher als die Kosten für die streitige Anschaffung . Außerdem kann eine gewisse Großzügigkeit bei der Ausstattung füe eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durchaus dienlich sein.
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