Gefahr - Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags müssen Sie auf der Hut sein
Das Gesetz ermöglicht es, dass Sie ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren verlängern können. Vorsicht ist aber geboten, wenn Sie außer einer reinen Verlängerung noch die eine oder andere Vertragsänderung vornehmen - die Befristung kann nämlich dann unwirksam sein.
Der Fall aus der Praxis
Mit einem Mitarbeiter war ein auf 1 Jahr befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen worden. Kurz vor Ablauf des Vertrags vereinbarten die Parteien eine direkt anschließende Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr. Bis auf eine Erhöhung des Stundenlohns um 0,50 € entsprach der zweite Vertrag dem ersten wortwörtlich. Nach Ablauf des zweiten Vertrags ging der Mitarbeiter vor Gericht und klagte auf Festeinstellung, da er diese Befristung für unwirksam hielt.
Das sagt der Richter
Die Bundesrichter konnten den Fall nicht endgültig entscheiden, da der zugrunde liegende Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden musste. Sie machten aber definitiv klar, dass die Verlängerung nur zulässig ist, wenn die übrigen Vertragsbedingungen völlig unverändert bleiben. Auch eine für den Arbeitnehmer günstige Vertragsveränderung, wie bspw. eine Lohnerhöhung ändere daran nichts und müsse grundsätzlich unterbleiben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2006, Az.: 7 AZR 12/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachliches Grundes (sachgrundlos) bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Die Möglichkeit der Befristung gilt aber nur bei Neueinstellungen. Sofern der zur Einstellung vorgesehene Mitarbeiter in der Vergangenheit schon einmal als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war, kommt für Sie eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung schon sehr lange her ist oder nur von kurzer Dauer war. Liegt aber eine Neueinstellung vor, können Sie das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Höchstdauer von 2 Jahren bis zu dreimal verlängern.
Expertenrat
Obwohl dies für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht gilt, verlangt das TzBfG ausdrücklich Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrages. Die Befristungsabrede muss daher vor Beginn der Tätigkeit schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten im Original unterzeichnet werden.
Vorsicht
Wird die Befristungsabrede erst nach Beginn der Beschäftigung schriftlich niedergelegt, ist die Befristung unwirksam. Konsequenz ist, dass der Arbeitsvertrag als unbefristeter gilt.
Vor der Verlängerung müssen Sie aktiv werden
Auch die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages muss schriftlich vorAblauf des ersten Vertrages erfolgen, da ansonsten aus der wirksamen ersten Befristung durch die (unwirksame) Verlängerung ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Wollen Sie außerdem noch Vertragsveränderungen vornehmen, sollte dies vor oder nach der Verlängerung, aber auf keinen Fall gleichzeitig mit der Verlängerung geschehen.
Musterschreiben zum Download
Hier finden Sie ein Muster für eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
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