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Einen Porsche 911 gibt´s nicht für 5,50 €

14. Oktober 2009

 

 

1, 2, 3 – tatsächlich meins? Der Werbeslogan des Online-Marktplatzes ebay ist nicht beim Wort zu nehmen, wie der folgende Fall zeigt. Denn im Fall eines Rechtsmissbrauchs kann auch ein wirksamer Kaufvertrag totes Papier sein.

 

Nicht immer verlaufen Rechtsgeschäfte zur Zufriedenheit beider Vertragspartner. Insbesondere dann, wenn bei Mengenangaben oder Preisvorstellungen Fehler gemacht werden, kann der Ärger für eine der Partien groß werden. Diese Erfahrung musste aktuell ein potenzieller Porschefahrer machen.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Der Beklagte bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus ebay einen gebrauchten Porsche 911, Baujahr 2007, der einen Neuwert von mehr als 105.000 € hatte und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1 € zur Versteigerung an.

Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach eigenen Angaben bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 € für das Fahrzeug abgegeben. Am gleichen Tag noch forderte er den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 € an.

Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags jedoch ab. In der Folge verlangte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 75.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten.

 

Das sagt der Richter

Die Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß den Versteigerungsbedingungen des Online-Marktplatzes ebay wirksam zustande gekommen.

Da der Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe, sei er dem Kläger gegenüber grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Im Streitfall sei der Schadenersatzanspruch jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB).

Nach dieser Vorschrift sei der Schuldner, also hier der Kläger, verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 € beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot in Höhe von 5,50 € oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 € das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür „belohnt”, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen.

Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches über dem Höchstgebot des Klägers gelegen hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen als nicht schutzwürdig zu erachten (LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 10 O 250/08).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Unbändige Freude über ein „Schnäppchen“ empfinden oder sich die Haare raufen? Das ist in solchen Fällen abhängig von der Frage, ob der Vertragspartner den ihm unterlaufenen Irrtum durch Anfechtung ausräumen kann. Falls nicht, ist er an das Geschäft grundsätzlich gebunden, zumal im deutschen Recht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht.

Danach bleibt es den Vertragspartnern unbenommen, Leistung und Gegenleistung selbst zu bestimmen, auch wenn sich im Nachhinein ein unangemessenes Geschäft ergibt.

 

Wichtiger Hinweis

Der Gesetzgeber wäre auch überfordert, würde er jegliches rechtsgeschäftliche Handeln einer konkreten Billigkeitskontrolle unterziehen wollen. Deshalb wurden Billigkeitskontrollen im Wege von Generalklauseln ins Gesetz aufgenommen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Generalklausel und dementsprechend abstrakt gefasst.

 

 

Gericht führt Billigkeitsprüfung durch

 

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Kaufmodalitäten ist entscheidend, dass das Gericht in diesem Zusammenhang nicht nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts anhand der gesetzlichen Normen überprüft, sondern vielmehr auch die Interessen der Vertragspartner im Wege einer Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte Berücksichtigung finden.

 

Checkliste zum Download

Alles rechtens? Machen Sie unseren Check!

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Interessenabwägung, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Generalklausel, 10 O 250/08, Ebay
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