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Bei Überschuldung haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen

7. April 2010

Nicht zuletzt die Wirtschaftskrise sorgt dafür, dass zahlreichen Gesellschaften das Wasser bis zum Hals steht. Überschuldete Gesellschaften sind inzwischen eher Regel als Ausnahme. Unternehmen, die bereits den Status der sogenannten Insolvenzreife erreicht haben, sollten deshalb schleunigst die Reißleine ziehen. Ansonsten droht den Geschäftsführern die Haftung mit dem eigenen Vermögen. In Sachen Insolvenzverschleppung kennt die Rechtsprechung kein Pardon.

 Haftung des Geschäftführers bei Insolvenzverschleppung auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Eine GmbH bezog im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 von einem Lieferanten Baustoffe, die nach erfolgter Lieferung in Rechnung gestellt wurden.

Nachdem die Gesellschaft bereits überschuldet war und deshalb den Kaufpreis nicht bezahlen konnte, erwirkte der Lieferant ein Versäumnisurteil gegen die GmbH. Wenige Monate nach Bezug der letzten Lieferung von Baumaterialien meldete die Gesellschaft schließlich Insolvenz an.

Der Lieferant verklagte daraufhin den Geschäftsführer der GmbH und forderte den Kaufpreis der gelieferten Baustoffe sowie die gegenüber der Gesellschaft entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Insolvenzverschleppungsschaden.

 


Das sagt der Richter

Das Gericht entschied den Rechtsstreit für den Lieferanten. Nach Ansicht der Bundesrichter muss der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises und der entstandenen Prozesskosten leisten. Dies folge daraus, dass der Geschäftsführer der GmbH es entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen habe, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. Eine Überschuldung habe bereits Ende 2003 vorgelegen. Da der Geschäftsführer auch schuldhaft gehandelt habe, sei er dem Lieferanten zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Dieser sei dadurch entstanden, dass die Lieferungen erfolgten, ohne dass der Lieferant Kenntnis von der Überschuldung und dem unterbliebenen Insolvenzantrag hatte (BGH, Urteil vom 27.04.2009, Az.: II ZR 253/07).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Ist Ihre GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet und hat somit die Insolvenzreife erreicht, so sind Sie als Geschäftsführer unbedingt gehalten, innerhalb von höchstens 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach und resultiert daraus eine Verschleppung der Insolvenz, haften Sie für nach Ihrer Überschuldung (Insolvenzreife) abgeschlossene Geschäfte mit Ihrem Privatvermögen.

 

Expertenrat

Falls Sie in diese Lage kommen sollten, legen Sie ihre Überschuldung offen. Nach der Rechtsprechung ist zur Darlegung der Überschuldung der Gesellschaft nicht unbedingt die Erstellung einer Überschuldungsbilanz erforderlich. Es genügt bereits die Vorlage Ihrer Handelsbilanz, wenn Ihr Gläubiger darüber hinaus auch prüft und erläutert, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige, nicht aus der Handelsbilanz ersichtliche, Vermögenswerte bei Ihrer Gesellschaft vorhanden sind.

Als Geschäftsführer haften Sie im Falle einer Insolvenzverschleppung für den sogenannten „Vertrauensschaden“. Dies bedeutet, dass Ihr Gläubiger so gestellt wird, als hätte er niemals mit Ihnen Geschäfte gemacht. Es ist folglich nur der Schaden umfasst, der im Vertrauen auf Ihre Zahlungsfähigkeit entstanden ist.

 

Vorsicht

Im Geschäftsleben bedeutet dies in der Regel, dass Sie den Einkaufspreis der Ihnen verkauften Waren als Mindestschaden zu ersetzen haben.

Damit ist es aber nicht getan. Als Geschäftsführer haften Sie darüber hinaus für die Kosten einer vorangegangenen Rechtsverfolgung. Sie bezahlen daher auch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, das sich gegen Ihre insolvente Gesellschaft richtet.

Einen eventuellen entgangenen Gewinn muss der Gesellschafter nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht ersetzen.

 

Wichtiger Hinweis

Hat der Gläubiger jedoch wegen des Geschäfts mit der Gesellschaft darauf verzichtet, einen Deal mit einem anderen Geschäftspartner zu schließen, muss der Geschäftsführer auch die aus dem nicht abgeschlossenen Geschäft entgangenen Gewinne ersetzen.

 

Checkliste zum Download

Als Geschäftsführer müssen Sie bei drohender Überschuldung auf viele Dinge achten. Machen Sie unseren Check, damit ihr Privatvermögen geschützt bleibt. 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Gesellschaft, Geschäftsführer, Haftung, Überschuldung, Insolvenz, II ZR 253/07, Privatvermögen
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