Gericht verbietet iPad von Apple als Prämie für Umsatzsteigerung
iPad von Apple darf nicht als Prämie für Umsatzsteigerung bei Augenoptikern dienen
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat einem der weltweit führenden Hersteller von Brillengläsern auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, den Abnehmern seiner Brillengläser das iPad von Apple kostenlos als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen.
Der Fall
Ein Brillenglashersteller hatte Augenoptikern im Rahmen eines sogenannten "Partnerprogramms" ein "Gratis Beratungs-iPad" mit 16 GB im Wert von 428 € unter der Voraussetzung angeboten, dass die Augenoptiker im ersten Quartal 2012 mit Produkten des Brillenglasherstellers einen um 3.000 € höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen. Auf dem iPad waren verschiedene Apps installiert, die im Zusammenhang zu den Produkten des Brillenglasherstellers und deren Vermarktung stehen. Gesperrt waren hingegen Apple iTunes, der App Store sowie YouTube. Die Nutzung des Internets war über eine stationäre WLAN-Verbindung möglich und auch der E-Mail-Verkehr funktionierte uneingeschränkt.
Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Verletzung des Zuwendungsverbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten, zu denen optische Gläser gehören, grundsätzlich unzulässig. Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale gegenüber dem Unternehmen blieb erfolglos. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht (LG) Freiburg führte nicht zu dem von der Wettbewerbszentrale beabsichtigten Verbot. Das LG war der Ansicht, das entsprechend konfigurierte iPad sei eine zulässige Verkaufshilfe zur sachlichen Unterstützung der Verkaufsbemühungen des Optikers und aufgrund einer Wesensverschiedenheit gerade kein Werbegeschenk im Sinne des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz - HWG (siehe unten). Die Wettbewerbszentrale war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und ging in Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Das sagt das Gericht
Die Berufung war erfolgreich. Das OLG bestätigte die Bedenken der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang und hob das Urteil des Landgerichts auf. Die Richter betonten in ihren Urteilsgründen die besondere Gefährdungslage bei der Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad. Dem wohne das Risiko inne, dass die angesprochenen Augenoptikbetriebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte des beklagten Brillenglasherstellers träfen, um in den Genuss des iPad von Apple zu kommen. Dadurch werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2012, Az.: 4 U 110/12).
Wettbewerbszentrale sorgt für fairen Wettbewerb im Geschäftsverkehr
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von über 1.200 Unternehmen und mehr als 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Die Wettbewerbszentrale als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft
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Wichtiger Hinweis
Gesetzliche Grundlage der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale sind die Verbandsklagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen. Als unabhängige Institution fördert die Wettbewerbszentrale die Eigenverantwortung der Unternehmen gegenüber der Gesellschaft und den Verbrauchern, um einen funktionierenden und lauteren Wettbewerb sicherzustellen.
Werbung im Gesundheitswesen ist streng reglementiert
Marketing und Werbung spielen auch im Gesundheitswesen eine immer wichtigere Rolle. Werbung ist grundsätzlich erlaubt, solange sie sich innerhalb des rechtlichen Rahmens bewegt, den das Heilmittelwerbegesetz gemeinsam mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und den verschiedenen Berufsordnungen bildet. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimittel und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, also Krankenhäuser, Apotheken und – in begrenztem Umfang - Ärzte.
Das sagt das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
§ 7 HWG
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
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