IHK-Beitrag ist an Gewerbesteuerpflicht gekoppelt
Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erheben die Industrie- und Handelskammern von ihren Mitgliedsunternehmen Kammerbeiträge. Diese Beiträge sowie die Zwangsmitgliedschaft in der IHK geben immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. So musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit der Frage auseinandersetzen, ob für Zeiten nach Verpachtung eines Gewerbetriebes vom Verpächter noch Kammerbeiträge erhoben werden dürfen.
Der Fall aus der Praxis
Eine ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaft meldete ihr Gewerbe am 02.01.2007 wegen Betriebsaufgabe (Verkauf/Verpachtung) ab. Das zuständige Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.10.2009 über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.997,85 € sowie einen Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 € fest. Mit ihrem Bescheid vom 09.11.2009 zog die IHK die Personengesellschaft für die Jahre 2008 und 2009 zu Kammerbeiträgen heran. Den Widerspruch der Personengesellschaft wies die IHK zurück. Eine daraufhin erhobene Klage der Personengesellschaft wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ihre Berufung begründete die Klägerin mit dem Argument, dass der Verpächter eines Gewerbebetriebes nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sei und dass damit auch seine Zugehörigkeit zur IHK ende.
Das sagt der Richter
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ergebe sich aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G). Nach diesem Gesetz sei die Klägerin beitragspflichtig, da sie der beklagten IHK als Mitglied angehöre. Sie sei eine Handelsgesellschaft, die für das maßgebliche Jahr 2008 zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei und im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhalte. Das Finanzamt habe für diesen Zeitraum einen Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und damit die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin verbindlich festgestellt. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK komme es alleine auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an. Mit der Festsetzung eines Gewerbesteuerbetrags von 0,00 € für das Jahr 2008 habe das Finanzamt die Klägerin im Sinne des IHK-G zur Gewerbesteuer veranlagt. In dieser Festsetzung komme nicht nur zum Ausdruck, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum einen Gewerbeertrag nicht oder nur in Höhe unterhalb des Freibetrags erzielt habe. Diese Festsetzung enthalte darüber hinaus die verbindliche Feststellung, dass die Klägerin grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig gewesen sei. Zwar könne diese Feststellung rechtswidrig sein, weil die Geschäftstätigkeit der Klägerin nach Verpachtung ihres Betriebs – nach ihrem Vortrag - allein auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens gerichtet gewesen sei. Dies könne aber dahin stehen. Die Feststellung sei jedenfalls nicht nichtig, da sie nicht an einem offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler leide (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2010, Az.: 6 A 10884/10.OVG).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn das Finanzamt gegenüber einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbetrieb einen Gewerbesteuermessbescheid in Höhe von 0,00 € erlässt, wird mit diesem Bescheid die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht festgestellt. Diese Feststellung ist auch gegenüber der IHK verbindlich, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die IHK zu Recht den Kammerbeitrag erheben kann.
Heißer Tipp
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie nach Verpachtung bzw. Verkauf Ihres Unternehmens nicht gewerbesteuerpflichtig sind, dann sollten Sie gegen einen Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes Einspruch einlegen, auch wenn der Bescheid den Betrag von 0,00 € ausweist. Weisen Sie bei einem „Nullbescheid“ darauf hin, dass Sie durch ihn deshalb beschwert sind, weil er auch für die IHK verbindlich die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht feststellt, was zur Festsetzung eines Kammerbeitrages führen kann.
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