Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende
Ein Auszubildender, der während seiner Ausbildungszeit für Konkurrenzunternehmen tätig ist, um diesen umfangreiche Auftragsvolumina zuzuschanzen, stellt für jeden Unternehmer ein Horrorszenario dar. Die Rechtsprechung ist hier konsequent und nimmt keine Rücksicht auf das junge Alter oder die fehlende Erfahrung.
Der Fall aus der Praxis:
Eine Auszubildende zur Versicherungskauffrau musste im Verlauf ihrer Ausbildung unter anderem auch Kundenbesuche absolvieren. Diese sollten dazu dienen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Zwei Jahre später, als das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch der Auszubildenden bereits beendet war, erfuhr der Arbeitgeber, dass die junge Frau während der Kundenbesuche nicht nur für ihn, sondern im Wesentlichen für andere Versicherungsunternehmen mehr als 30 Versicherungsverträge vermittelt hatte. Den dadurch entstandenen Schaden verlangte der Arbeitgeber als Schadenersatz.
Das sagt das Gericht:
Die Richter sprachen dem Unternehmen Schadenersatz zu. Der Anspruch besteht, weil die Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses Versicherungsverträge an Fremdfirmen vermittelte und dadurch gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Zwar regelt das Handelsgesetzbuch dieses Verbot explizit nur für Handlungsgehilfen. Da es aber auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, dass Mitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Wettbewerb mit ihrem Arbeitgeber treten dürfen, gilt es auch für Auszubildende.
(BAG, Urteil vom 20.09.2006, Az.: 10 AZR 439/05)
Das bedeutet das Urteil:
Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthält. Dass dieses Wettbewerbsverbot auch im Ausbildungsverhältnis gilt, folgt aus § 10 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Danach sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Arbeitsvertragliche Wettbewerbsklausel sorgt für Rechtssicherheit
Sicher ist sicher - diesem Motto folgend ist es unbedingt erforderlich, Ausbildungsverträge mit einer rechtssicheren Wettbewerbsklausel auszustatten.
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