Versteckte Angabe von Versandkosten ist unzulässig
Internetanbieter konkurrieren um die vorderen Plätze auf den sogenannten Online-Ranglisten. Ein Spitzenrang ist dort nur zu erreichen, wenn die Preisliste auch die Versandkosten erkennen lässt.
Online-Shops schießen wie Pilze aus dem Boden. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, bedient sich doch eine zunehmende Schar von Internetusern der Möglichkeit, per Mausklick Einkäufe jedweder Art zu tätigen. Von großer Bedeutung für die Anbieter ist in diesem Zusammenhang die Verwendung von Preisvergleichslisten, auf der die Liefer- und Versandkosten auf keinen Fall fehlen dürfen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Online-Unternehmen hatte Elektronikartikel in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der jeweilige Produktpreis wurde angezeigt, nicht jedoch die entsprechenden Versandkosten. Auf der Internetseite des Unternehmens hingegen waren die Preise zu erkennen, sobald ein potenzieller Kunde zufällig auf die Warenabbildung oder den als elektronischen Verweis gekennzeichneten Produktnamen klickte. Ein Mitbewerber nahm das Online-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts ist es unzulässig, wenn das mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstellt, der dem Verbraucher eindeutig vermittelt, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen kann. Das Unternehmen dürfe deshalb seine Waren nicht ohne Angabe der Versandkosten in Preisvergleichslisten anbieten (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Als Händler sind Sie nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher muss bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Erst durch diese Information vermitteln Sie eine wesentliche Aussage zur Preisgestaltung und begründen dadurch Ihre Position in der üblicherweise aufgeführten Rangliste.
Heißer Tipp
Geben Sie deshalb stets die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage Ihrer Versandkosten an. Achten Sie darauf, dass diese Angaben der Produktwerbung eindeutig zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus sollten Sie ihr Augenmerk auf leichte Erkennbarkeit sowie deutliche Lesbarkeit richten.
Vorsicht
Die Rechtsprechung lässt es nicht gelten, dass ein potenzieller Kunde erst durch weitere Nachforschungen (Durchklicken) auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.
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