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Zankapfel Nikolaus – Weinhändler streiten um Markenbezeichnung

28. April 2010

 

 

Das Markenbewusstsein bei Unternehmen und Verbrauchern wächst kontinuierlich. Die Marke ist das Wiedererkennungszeichen eines Unternehmens schlechthin. Um zu verhindern, dass mehrere Unternehmen ein und dieselbe Marke verwenden, gibt es das Markengesetz (MarkG).

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Ein Weinhändler, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung "Nikolaus G" besitzt, klagte gegen einen anderen Weinhändler, der einen am 6. Dezember geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbot. Der klagende Weinhändler sah darin einen Verstoß gegen das Markengesetz (MarkG).

 

Das sagt der Richter

Das Gericht wies die Klage zurück. Zwischen der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" und "Nikolaus G" bestehe keine Verwechslungsgefahr. Durch das nachgestellte "G" erhalte die Marke "Nikolaus G" insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname "Nikolaus" sei und der Nachname mit dem Buchstaben "G" abgekürzt sei. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen seien, würden diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich beitragen. Auch in phonetischer Hinsicht könne man das "G" keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen sei, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit "Nikolaus" schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung seien in gleicher Weise sowohl der Bestandteil "Nikolaus" als auch der Wortbestandteil "Sankt" prägend. Dem Wortbestandteil "Sankt" komme hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es werde gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies werde durch den Hinweis auf den 6. Dezember noch verstärkt. Es handele sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden seien. Es gehe also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet werde (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Ein Zeichen wird dann nicht als Marke verwendet, wenn es keinen Hinweis auf ein hinter dem Zeichen stehendes Unternehmen gibt. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine bloße dekorative Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten als schmückendes Beiwerk zum Produkt vorliegt.

 

 

Marke dient der Identifizierung

 

Eine Marke (früher Warenzeichen) ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das in erster Linie dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

 

Nutzen sie die Kollisionsüberwachung

 

Möchten sie verhindern, dass Marken zur Eintragung zugelassen werden, die mit dem eigenen Zeichen verwechslungsfähig sind, sollte die Veröffentlichung neuer Markeneintragungen in den jeweiligen Markenblättern überwacht werden. Es empfiehlt sich daher, die Marke nach Eintragung in die sogenannte Kollisionsüberwachung durch einen mit Markenangelegenheiten vertrauten Rechtsanwalt oder Patentanwalt aufzunehmen. In diesem Fall werden Sie rechtzeitig darauf hingewiesen, wenn eine zu Verwechslungen Anlass gebende Markeneintragung erfolgt ist.

 

 

Ergreifen Sie die Initiative

 

Tatenlos zusehen oder handeln? Der Klageweg kann langwierig sein, vor allem wenn Zeugen vernommen oder Gutachten erstellt werden müssen. Besser und schneller ist es, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mitbewerber unterzeichnen zu lassen.

 

Musterformulierung zum Download

Wir stellen Ihnen eine Musterformulierung Unterlassungserklärung zur Verfügung.

 

Beachten Sie, dass eine solche Unterlassungserklärung von der Konkurrenz bisweilen gerne in Kauf genommen wird, wenn der erwartete Umsatz weit über den zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits liegen sollte. Setzen sie deshalb die Strafe nicht zu niedrig an, aber auch nicht unangemessen hoch.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Marke, Wettbewerb, Warenzeichen, MarkenG, Nikolaus, Verwechslungsgefahr, Kollisionsüberwachung, 4 U 61/09
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