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Gericht erteilt Freibrief für Prominente in der Finanzwerbung

26. Juli 2010

 

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe können Prominente nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für Geldanlagen lediglich werben, die später fehlschlagen.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Ein Ehepaar hatte sich im Oktober 2004 an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eheleute nahmen daraufhin mehrere Beklagte, darunter den früheren Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz, auf Schadenersatz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirats einer Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben. Das Landgericht (LG) Mosbach hatte der Klage gegen Rupert Scholz stattgegeben. Er habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und habe deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen.

 

Das sagt der Richter

Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben und die gegen Rupert Scholz gerichtete Klage abgewiesen. Dieser könne nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospekts in Anspruch genommen werden. Rupert Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, weil der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Emissionsprospekt nach außen erkennbar mitwirken. Im Emissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Emissionsprospekts angesehen werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die in diesem Werbematerial wiedergegebenen Aussagen von Rupert Scholz unzutreffend seien. Es handle sich dabei vor allem um allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinne zu erzielen, sowie eine erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds. In der Werbebroschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde könne. Für Angaben im Emissionsprospekt habe er nicht einzustehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010, Az.: 6 U 155/07).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Die sogenannte Prospekthaftung ist eine nach § 44 des Börsengesetzes (BörsG) festgelegte Verpflichtung von Prospektverantwortlichen, i. d. R. Wertpapieremittenten und emissionsbegleitenden Kreditinstituten (Konsortialführer), als Gesamtschuldner für den Fall zu haften, dass im Wertpapierprospekt (Prospekt) für die Beurteilung eines Wertpapiers wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Aus § 44 BörsG kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat oder die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

 

Wichtiger Hinweis

Unter einem Emissionsprospekt versteht man die Erstinformation über neu emittierte Wertpapiere, die einem beworbenen und potenziellen Investor eine aussagekräftige Grundlage für eine qualifizierte Entscheidung bieten soll.

 

In erster Linie komme als Prospektverantwortlicher der Emittent des betreffenden Wertpapiers oder bei geschlossenen Fonds, der Anbieter in Betracht. Handelt es sich um Börsenzulassungsprospekte, können potenzielle Anspruchsgegner aber auch die emissionsbegleitenden Kreditinstitute sein, da diese ebenfalls als Prospekterlasser anzusehen sind.

 

 

Nur die für den Inhalt des Prospekts Verantwortlichen sind haftbar

Entscheidend ist, inwieweit die Emissionsbegleiter für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts verantwortlich sind. Nicht unbedingt erforderlich ist eine Unterzeichnung des Prospekts. Deshalb kann unter Umständen auch ein Großaktionär oder ein Aufsichtsratsmitglied in Haftung genommen werden.

 

Checkliste zum Download

Handelt es sich um eine börsengesetzliche Geldanlage, müssen für eine Haftung noch weitere Bedingungen erfüllt sein. Welche das sind, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Prospekthaftung.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 6 U 155/07, Prospekthaftung, Kapitalanlage, Haftung, Werbung, Emissionsprospekt, Reklame
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