BGH: Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse
Erwirbt ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens einen Pflichtteilsanspruch infolge eines Erbfalls, so zählt dieser Pflichtteilsanspruch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Insolvenzmasse.
Der Fall aus der Praxis
Über das Vermögen einer Schuldnerin wurde auf ihren eigenen Antrag im Dezember 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Juli 2003 verstarb der Vater der Schuldnerin. Dieser hatte den Bruder der Schuldnerin zum Alleinerben eingesetzt. Im Juni 2004 hob das zuständige Amtsgericht (AG) das Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung auf. Mangels Masse hatte keine Verteilung stattgefunden. Im Juli 2004 machte die Schuldnerin ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend. Das Gericht entschied durch rechtskräftiges Urteil im Januar 2009, dass der Bruder an die Schuldnerin 33.485 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Zuvor hatte im Dezember 2008 die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 02.04.2009 die Nachtragsverteilung hinsichtlich des zugesprochenen Betrags an. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landgericht zurück.
Das sagt der Richter
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin ist mit dem Erbfall im Juli 2003 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung. Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, Az.: IX ZB 184/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Bisher hatte der BGH stets offen gelassen, ob dann, wenn der Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gerichtlich geltend macht, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Vermögen handelt. Nun haben die Bundesrichter entschieden, dass eine Nachtragsverteilung zu erfolgen hat, weil der nachträglich eingeklagte Anspruch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörte. Die Bedingtheit des Anspruchs ändert daran nichts. Der Pflichtteilsanspruch selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden.
Praxistipp
Was zur Insolvenzmasse gehört, richtet sich nach dem Vorhandensein von pfändbaren Vermögenswerten, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt und die er während der gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahrens erwirbt..
Insolvenzordnung stellt Existenzminimum sicher
Vor seiner Anerkennung bzw. Geltendmachung ist der Pflichtteilsanspruch nur beschränkt pfändbar. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf die Verwertbarkeit des Anspruchs. Der Sinn und Zweck der Insolvenzordnung besteht darin, dem Schuldner auch im Insolvenzverfahren die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel zuzustehen und eine Anhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden. Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 852 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingegen dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, sondern soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird. Damit soll die Entscheidung darüber, ob dieser Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt wird, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben. Ein Gläubiger stellt sich häufig die Frage, wie er an pfändbares Vermögen des Schuldners kommt. Unsere Checkliste Vermögensermittlung beim Schuldner hilft weiter.Checkliste zum Download
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