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Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung

6. Juli 2009

GbR, GmbH, OHG oder KG? Existenzgründer haben die Qual der Wahl. Beim Aufbau eines Unternehmens ist die Entscheidung für die richtige Rechtsform von größter Bedeutung. Denn sie bestimmt über Organisation, Haftung sowie die steuer- und arbeitsrechtliche Behandlung des Unternehmens. Dabei gibt es keine „bessere" oder „schlechtere" Gesellschaftsform. Vielmehr hat jede der existierenden Gesellschaftsstrukturen individuelle Vor- und Nachteile, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden können. 

 

OHG genießt guten Ruf

Wenn Sie mit einem oder auch mehreren Partnern ein Unternehmen gründen und Ihnen das Ansehen und die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens besonders wichtig sind, bietet sich die Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Gesellschaftsform an. Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft. Das Gegenstück innerhalb der Gesellschaftsformen sind die Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Die OHG gilt vor diesem Hintergrund als die solideste aller deutschen Gesellschaftsformen. Das liegt in erster Linie an den Haftungsregelungen. Wegen der unbeschränkten Haftung der einzelnen Gesellschafter genießt sie eine besonders hohe Kreditwürdigkeit bei Banken und Privatinvestoren.

 

Kein Mindestkapital erforderlich

Die OHG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Außerdem können sich andere Personengesellschaften als Gesellschafter beteiligen. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter können innerhalb des Gesellschaftsvertrags festlegen, ob Einlagen erbracht werden, wie hoch die einzelnen Einlagen sind und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen.

 

Das Wichtigste im Überblick

Die OHG ist eine Handelsgesellschaft. Nach der Definition des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine OHG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen (Industrie, Handwerk, sonstige Dienstleistungen).

 

Ohne Vertrag sollten Sie nicht gründen

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten Sie auch die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht scheuen. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als diejenigen, die entstehen können, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt - weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon können solche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern die Existenz der OHG bedrohen. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb zwingend Regelungen zu den folgenden Gegenständen beinhalten:

  • Firma
  • Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Beendigung der Gesellschaft

 

Werfen Sie auch einen Blick in unseren Mustervertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG).

 

Firmennamen sind nicht Schall und Rauch

Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der OHG kann den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden.

 

Vorsicht

Die Firmenbestandteile dürfen nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde unterscheiden. Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen führen, der zusammen mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden kann.

 

Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist an der OHG mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.

 

Handelsregister ist Vorschrift

Ein Notar muss die OHG zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Anmeldung zum Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss

  • Namen
  • Vornamen
  • Beruf und Wohnort der Gesellschafter
  • Firma der Gesellschaft
  • Ort, an dem sie ihren Sitz hat und
  • Zeitpunkt des Beginns

 

enthalten.

Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekanntgemacht.

 

Gemeinsame Geschäftsleitung ist der Regelfall

Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeübt. Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Sie können im Gesellschaftervertrag aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der OHG mit sich bringen.

 

Expertenrat

Für ungewöhnliche Geschäfte ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen - das Verfahren ist allerdings formfrei.

 

Die Vertretung nach außen gegenüber Geschäftspartnern erfolgt durch die Gesellschafter selbst. Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch Abweichungen nach § 126 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorsehen. Danach kann die Vertretungsmacht auf eine von mehreren Niederlassungen beschränkt werden. Zur Wirkung der Beschränkung der Vertretungsmacht ist die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Nichtgesellschaftern kann durch Erteilung von Prokura eine Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Erteilung der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.

 

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gilt auch für die OHG

Die OHG ist verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

 

OHG ist nicht steuerpflichtig

Als Personengesellschaft unterliegt die OHG weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.

 

Diese OHG-Besonderheiten sollten Sie kennen

Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.

So kann die OHG

  • § vor Gericht klagen und verklagt werden,
  • § Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • § Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein sowie
  • § Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben.

 

Aus einem Urteil gegen die OHG kann zunächst nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich ein gesonderter Titel gegen diese notwendig. Darüber hinaus kann über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden. 

 

Anteilsübertragung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

Ein Gesellschafter kann seinen Anteil an der OHG auf einen Dritten übertragen (z. B. zur Sicherung eines Darlehens). Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung. Wie ein solcher Vertrag aussehen könnte, erfahren Sie durch einen Blick in unseren Muster-Sicherungsabtretungsvertrag.

 

Vor- und Nachteile auf einen Blick

Es ist bekanntlich nicht alles Gold, was glänzt. Deshalb sollten Sie vor Ihrer Entscheidung die Vor- und Nachteile einer OHG sorgfältig gegeneinander abwägen. Entscheidend dabei ist immer das unternehmerische Ziel, das Sie verfolgen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und lassen Sie sich umfassend beraten.

 

Vorteile der OHG:

  • freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • flexible Unternehmensführung
  • hohe Kreditwürdigkeit

 

 

Nachteile der OHG:

  • volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter erfordert starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern
  • Streitigkeiten können Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag nicht mit dem Testament übereinstimmt

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kreditwürdigkeit, OHG, Existenzgründer, Rechtsform, Gesellschafter, Personengesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Handelsgesellschaft, Gesellschaftsvermögen, offene Handelsgesellschaft, unbeschränkte Haftung, Mindestkapital, Privatvermögen
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